Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten
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sichtigen, z.B. medizinische Herausforderungen der unterschiedlichen medizinischen Abteilungen, Verfügbarkeit von Ausbildenden. Bei fehlenden Auszubildenden ist zudem eine genügende Übergangsfrist vorzusehen.
2.7.13 Stellungnahme zu Artikel 39a und 39 Absatz 1 Buchstabe b (Minderheiten)
Kantone
Die GDK, NE, GR, AG, JU, FR, GL, BL, OW, TG, TI und BS lehnen diesen Artikel ab, weil die Mindestzahl an Pflegefachpersonen pro Patient/in nicht auf Ebene des Bundes zu definieren ist und zudem auch nicht sinnvoll definiert werden könnte. Die erforderliche Mindestzahl hängt von sehr vielen Faktoren ab: u.a. Versorgungsbereich, Spezialisierung der Einrichtung, Skill- und Grade-Mix, Leistungsauftrag des Kantons oder der Gemeinde. Spitalplanung und Versorgungsplanung der Langzeitpflege sollen in der Zuständigkeit der Kantone bleiben. Auch AI, LU, SG, TI, NW und UR lehnen den Antrag der Minderheit ab.
AR ist der Meinung, dass bei der Ausgestaltung der Vorgaben auf fixe Zahlen auf der Gesetzesstufe zu verzichten ist. Die Festlegung der Vorgabe einer sicheren und bedarfsgerechten Personalausstattung (Nurse-to-patient-ratio) pro Pflegebereich ist dem Bundesrat zu delegieren.
VD unterstützt den Minderheitsantrag, ist jedoch der Auffassung, die Kompetenz zur Festlegung von Mindestquoten für die Pflegefachpersonen müsse den Kantonen zustehen. Daher schlägt der Kanton folgende Formulierung vor: «Die Kantone können die Zahl der Pflegefachpersonen im Verhältnis zu den Patienten pro Versorgungsbereich festlegen. Im Interesse der Patientensicherheit orientieren sie sich an den anerkannten Standards der Fachgesellschaften und der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW).
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Die GPS unterstützt den Minderheitsantrag zu Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b für die gesetzliche Verankerung einer sowohl quantitativen als auch qualifikationsspezifischen Personaldotation. Die Korrelation zwischen Personaldotation (quantitativ und qualitativ, also der Anzahl und dem Ausbildungsniveau der diplomierten Pflegefachpersonen) einerseits und der Pflegequalität und Patientensicherheit (insb. Komplikations- und Sterblichkeitsrate) andererseits, ist wissenschaftlich klar belegt. Die Personaldotation ist entsprechend dem unterschiedlichen Bedarf pro Pflegebereich (stationäre Langzeitpflege, medizinische und chirurgische Abteilungen, Spitex, Intensivstationen etc.) festzulegen. Auch die SPS unterstützt den Minderheitsantrag und empfiehlt, allenfalls weniger strenge Zielwerte einzuführen.
Die EVP argumentiert ähnlich wie die GPS. Zudem ist es wichtig, diese Personalausstattungsvorgaben so zu gestalten, dass sie für die Arbeitgeber erreichbar sind. Dies sollte also erst mit einer zeitlichen Verzögerung anwendbar werden. Unter Umständen ist eine Verknüpfung mit einem 85 prozentigen Erfüllungsgrad der Abschlüsse in der Diplompflege oder aber ein Instrument des Monitorings ohne Strafanordnungen für die Betriebe denkbar.
Le PLR s’oppose à la proposition de la minorité. Die glp sieht keinen Anlass, derart in die Organisationsautonomie der Einrichtungen einzugreifen und lehnen diesen Minderheitsantrag ab. Entscheidend ist, dass die Qualität der Leistungen vorgegeben wird.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
La ACS rejette la proposition de la minorité. Le nombre minimum d’infirmiers par patient ne peut pas être fixé au niveau fédéral et ne pourrait pas l’être de façon cohérente.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft