Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten
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Helsana, Visana und curafutura lehnen die vorgeschlagenen Zulassungsverträge ab, unabhängig davon, ob diese mit oder ohne ärztliche Anordnung Leistungen erbringen. Es braucht hingegen zwingend eine Vereinbarung für Pflegeleistungen ohne ärztliche Anordnung.
santésuisse kann diesem Minderheitsantrag eventualiter zustimmen und die Abrechnung gewisser Leistungen durch Pflegefachpersonen auch ohne ärztliche Anordnung akzeptieren, sofern die Pflegefachpersonen gemeinsam mit den betroffenen Versicherern Verträge aufgrund von Effizienz- und Qualitätskriterien abgeschlossen haben.
Die GM stimmt diesem Antrag zu; ihrer Ansicht nach stellt die Vertragsfreiheit ein wichtiges Regulierungsinstrument dar.
Leistungserbringer und Berufsverbände
Gemäss H+, Curaviva, INSOS, Senevita, Spitex SSL, Spitex Schweiz, Spitex BE, Spitex TG, Spitex AI/AR/SG, SKSZ, ASPS und senesuisse ist die Aufhebung der freien Pflegewahl nicht nur nicht nötig, sondern sie würde die Interessen der Patienten verletzen. Zudem bestünde die Gefahr, dass Leistungserbringer mit pflegeintensiven Patienten bestraft würden. Die genannten Organisationen sind gegen den Minderheitsantrag und gegen die Aufhebung der freien Pflegewahl.
Die WVSMZ stellt sich gegen eine Aufhebung des Vertragszwangs, da die eigenständige Erbringung von Leistungen durch die Pflegefachpersonen nichts an der Kontrolle durch die Krankenversicherer ändere. Auch imad, FAS, AGILE, AVASAD und Cure a domicilio weisen den Minderheitsantrag zurück.
FMH, ASI-NE/JU, CURACASA, ASI VD, mfe, Plateforme IP, SGAIM, SBK, SBK BE, SBK AG/SO, CH IGWS, LZCH, Notfallpflege Schweiz, OPS, SIGA, VFP, SNL, BBV, VPPS, IG swissANP, palliative ch, sbap, SGI, SVBG, pharmaSuisse, SHV, SVDE und VSAO lehnen den Minderheitsantrag auf Aufhebung des Vertragszwangs ab. pharmaSuisse weist zudem darauf hin, dass diese Bedingung kumulativ mit der Zulassungskompetenz der Kantone anfallen würde. Für pharmaSuisse kann die Zuständigkeit für die Zulassungskompetenz nur an einem Ort liegen: entweder beim Kanton oder bei den Versicherern.
2.7.12 Stellungnahme zu Artikel 39 Absatz 1bis
Kantone
Bezugnehmend auf die Kommentare zu Artikel 38 Absatz 2 ist dieser Artikel gemäss GDK, LU, BS, UR, NW, AI, NE, FR, GR, TI, JU, GL, BL, OW, TG, TI und SG zu streichen. GE ist gegenteiliger Meinung.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Bezugnehmend auf die Kommentare zu Artikel 38 Absatz 2 ist dieser Artikel gemäss SGV zu streichen.
Leistungserbringer und Berufsverbände
H+, Curaviva, Spitex Schweiz, Spitex SSL, Spitex BE, Spitex TG, Spitex AI/AR/SG, SKSZ, Senevita, ASPS, senesuisse, APH-Betriebe, Domicil-Betriebe, WVSMZ, imad, FAS, AVASAD und Cure a domicilio unterstützen diese Gesetzesanpassung. Eine solche Verpflichtung ist jedoch auch kritisch zu hinterfragen, denn eine Ausbildungsverpflichtung allein bedeutet nicht, dass auch automatisch die notwendige Ausbildungsqualität erreicht werden kann. Bei der Bemessung der Ausbildungsleistung sind die individuellen betrieblichen Umstände zu berück-