Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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Das CP lehnt den Minderheitsantrag ab und weist darauf hin, solche Anforderungen beliessen den Institutionen keinerlei operativen Spielraum mehr.

Der SGB und VPOD unterstützen die gesetzliche Verankerung einer sowohl quantitativen als auch qualifikationsspezifischen Personaldotation. Wie internationale Erfahrungen hinlänglich zeigten, führt ein definiertes minimales Betreuungsverhältnis nicht nur zu einer wesentlichen Stärkung der Pflegequalität und PatientInnensicherheit, sondern ist auch ein wirksames Mittel zur Reduktion von Stress und Überbelastung am Arbeitsplatz. Die erforderlichen minimalen Personaldotationen unterscheiden sich dabei nach Pflegebereich. Zwingend ist für den SGB und VPOD auch, dass sich ein definiertes Betreuungsverhältnis nicht nur auf die Anzahl der Pflegefachpersonen bezieht, sondern auf sämtliche Qualifikationsstufen des Pflegepersonals Bezug nimmt. Auch TS unterstützt das Anliegen, da damit der Pflegenotstand behoben werden kann, wie das Beispiel im Bundesstaat Kalifornien zeigt. Die Personaldotation soll nach Pflegebereich festgelegt werden, da beispielsweise der Bedarf bei der stationären Langzeitpflege nicht gleich ist, wie auf einer Intensivstation.

Institutionen der Bildung

La Source, FKG-CSS, BFH D-G, HEdS-VS, HEdS-FR und Swissuniversities unterstützen den Minderheitsantrag zu Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b. Sie verlangen ebenfalls das Einfügen des Begriffs «Pflegepersonal».

La Source, HEdS-VS und Swissuniversities erachten 39, al. 1, let. b. als genügende Grundlage und wollen Artikel 39a demzufolge streichen.

BFH D-G, FKG-CSS, BFH D-G und ZHAW unterstützen den Minderheitsantrag, erachtet diesen aber als Minimalvariante. Nach Ansicht der FKG-CSS wäre es schwierig, den Minderheitsantrag umzusetzen.

Versicherer

Dieser Vorschlag beinhaltet nach santésuisse eine unsinnige Regeldichte. Des Weiteren ist die Qualität der zu erbringenden Leistungen durch Qualitätsverträge sicherzustellen und nicht durch strukturelle Vorgaben. Der Vorschlag verhindert zudem Massnahmen zur Steigerung der Produktivität (beispielsweise der vermehrte Einsatz technischer Hilfsmittel / Pflegerobotik).

Qualitätsvorgaben sind nach Artikel 58 KVG in Qualitätsverträgen zu regeln. Ein separater Artikel zur Festlegung von Mindestzahlen im Pflegebereich ist nach Helsana und curafutura unnötig.

Unter der Voraussetzung, dass die Mindestzahl an Pflegefachpersonen pro Patient regelmässig überprüft wird, spricht sich die GM für den Minderheitsantrag aus. Eine mögliche Formulierung wäre: «Der Bundesrat legt regelmässig die Zahl der Pflegefachpersonen im Verhältnis zu den Patienten pro Versorgungsbereich fest. Im Interesse der Patientensicherheit übernimmt er die anerkannten Standards der Fachgesellschaften und der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW).»

Leistungserbringer und Berufsverbände

H+, curaviva, unimedsuisse, Senevita, Spitex Schweiz, Spitex SSL, Spitex BE, Spitex TG, Spitex AI/AR/SG, ZSAG, senesuisse, APH-Betriebe, Domicil-Betriebe, FAS und WVSMZ lehnen eine verpflichtende Nurse-Patient-Ratio ab, da dies die Flexibilität der Betriebe einschränkt (somit auch Verweis im Minderheitsantrag in Art. 39 Abs. 1 Bst. b). Zudem wäre auch die Umsetzung unklar, weil es kein nachweisbares und belastbares «ideales» oder «richtiges» Pflegefachpersonen-Patienten-Verhältnis gibt. Und schliesslich wären auch die Folgen einer Nurse-Patient-Ratio unabsehbar: etwa, wenn ein Leistungserbringer kein Personal findet und die Vorgabe deshalb oder aus anderen Gründen nicht oder auch temporär nicht erfüllen kann. unimedsuisse hält zusätzlich fest, dass Strukturqualitätsvorgaben im Sinne einer Nurse-Patient-Ratio nicht über alle Arten von Institutionen anwendbar sind und daher abgelehnt werden.