Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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Eine ausreichende Dotierung der Pflege ist wichtig, muss aber über andere Massnahmen als festgeschriebene Nurse-Patient-Ratio erreicht werden.

AVASAD und Cure a domicilio stimmen dem Minderheitsantrag zu, schlagen jedoch eine Änderung vor, die jener des Kantons VD entspricht.

AGILE unterstützt den Minderheitsantrag und betont, Menschen mit Behinderung litten besonders, wenn sie auf einer personell unterdotierten Station hospitalisiert würden. Durch die Überlastung des Personals, die zu Nachlässigkeiten und mangelnden Kenntnissen führe, seien sie dort Diskriminierungen ausgesetzt. Der SKSZ verweist bei diesem Minderheitsantrag auf die Stellungnahme des SBK und unterstützt diesen.

Gemäss SBK, SBK BE, SBK AG/SO, CH IGWS, LZCH, Notfallpflege Schweiz, OPS, SIGA, VFP, SNL, BBV, VPPS, IG swissANP, palliative ch, SBAP, SGI, SVBG, pharmaSuisse, SHV, SVDE und VSAO ist die Einführung einer Nurse-Patient-Ratio eine der Kernforderungen, die mit der Pflegeinitiative verbunden sind. Diese Verbände unterstützen den Minderheitsantrag, erachten ihn jedoch als Minimalvariante.

Der SBK NE/JU, CURACASA und der SBK VD sprechen sich für diesen Minderheitsantrag aus. Die Einführung einer Nurse-Patient-Ratio sei eine der Kernforderungen, die mit der Pflegeinitiative verbunden seien. Aufgrund des unterschiedlichen Bedarfs müsse die Personaldotation für jeden Pflegesektor definiert werden (stationäre Langzeitpflege, Pflege auf medizinischen und chirurgischen Abteilungen, Pflege zu Hause, Intensivpflege usw.).

Auch FMH unterstützt diesen Minderheitsantrag.

Übrige Organisationen

Desmedt erachtet den Minderheitsantrag als problematisch; eine Nurse-Ratio könne nicht unterstützt werden, ohne die Bedeutung des Ausbildungsniveaus zu erwähnen. Im Übrigen hingen die angemessenen Dotationen vom Case-Mix, vom jeweiligen Skill- und Grade-Mix, vom Arbeitsumfeld usw. ab. Eine Institution könne über eine angemessene Ratio verfügen, ohne jedoch eine Pflege sicherzustellen, die den höchsten Standards entspreche (und ohne von der Liste gestrichen zu werden). Aus der Literatur gehe klar hervor, dass Hände (Menge, eine angemessene Ratio) UND Köpfe (Qualität, Ausbildungsniveau) notwendig seien. Zudem müssten die Spitäler und die anderen Einrichtungen sicherstellen, dass ihnen eine Mindestzahl von auf der FH-Stufe ausgebildeten Pflegefachpersonen pro Patient zur Verfügung stehe.

Die SPO unterstützt diesen Minderheitsantrag. Dies dient der Patientensicherheit und ist wissenschaftlich mehrfach belegt.

2.7.14 Stellungnahme zu Artikel 39b (Minderheit)

Kantone

Gemäss GDK, BS, GR, AG, GL, BL, OW, TG und TI ist Arbeitsrecht nicht im KVG zu regeln. Zudem müssen Gesamtarbeitsverträge zwischen den betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden abgeschlossen werden. Das KVG kann sie nicht verpflichten, einen solchen abzuschliessen. Auch JU, AI, LU und SG lehnen diesen Antrag ab.

NE zeigt sich nicht überzeugt vom Vorschlag, eine «lex specialis» für das Pflegefachpersonal vorzusehen, und bezweifelt auch, dass die Zuständigkeit für solche Forderungen beim Bund und nicht bei den Kantonen liegt.

Aus Sicht von FR sollte diese Massnahme genauer geprüft werden. VD stimmt dem Minderheitsantrag unter dem Vorbehalt zu, dass es sich um eine kantonale Kompetenz und nicht um eine Pflicht, sondern um eine Möglichkeit handelt.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien