Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten
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dungsbewerbungen zu schaffen. Der Bund müsse sich für die Festlegung des Bedarfs an Diplomierten FH basierend auf wissenschaftlich fundierten Erhebungen stützen (z.B. Daten OdASanté).
BGS ist der Meinung, dass neben der Sonderfinanzierung zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsplätze an den FH eine zusätzliche Sonderfinanzierung in gleicher Höhe zur Erhöhung Ausbildungsplätze an den HF erfolgen soll, damit die Deckung des Bedarfs von diplomierten Fachkräften erreicht werden kann. Dabei sei auch nicht einsichtig, weshalb zwischen dem erwünschten Wachstum der Ausbildungsabschlüsse auf Stufe FH (6,25%) und auf Stufe HF (5%) laut erläuterndem Bericht ein Unterschied gemacht werden soll.
Gemäss ZHAW sollte «bedarfsgerecht» definiert sowie die Frage geklärt werden, durch wen der Bedarf festgelegt wird. Folgendes wird vorgeschlagen: «Der Bund legt den Bedarf an Ausbildungsabschlüssen in Pflege an FH fest. Er basiert die Festlegung auf … wissenschaftlicher Evidenz und berücksichtigt bei der Festlegung den Bedarf der unterschiedlichen Settings, in welchen Pflegefachpersonen arbeiten.»
Übrige Organisationen
Desmedt beantragt folgende Anpassung: Ab 2025 benötigen Pflegefachpersonen für den Einstieg in den Beruf einen Bachelorabschluss (FH).
2.9.4 Stellungnahmen zu Artikel 3
Kantone
VS weist darauf hin, dass in diesem Artikel der «Bedarf an Ausbildungsabschlüssen höherer Fachschulen» erwähnt werde, während sich Artikel 1 auf die «Ausbildungsabschlüsse in Pflege an den kantonalen Fachhochschulen» beziehe. Diese Inkohärenz bestehe sowohl in der deutsch- als auch in der französischsprachigen Fassung des Bundesbeschlusses. VS schlägt vor, Artikel 3 in fine wie folgt zu ändern: «von Fachhochschulen und höheren Fachschulen». Mit dieser Formulierung lasse sich jede Unklarheit beseitigen. Die Anhebung der vom Bund bereitgestellten finanziellen Mittel zur Erhöhung der Ausbildungsabschlüsse in Pflege dürfe nicht zulasten anderer Bereiche im Geltungsbereich der BFI-Botschaft für die Jahre 2021–2024 und 2025–2028 erfolgen. VS schlägt vor, angemessene Ausführungsbestimmungen vorzusehen. Zudem sollte ein Verteilschlüssel festgelegt werden, damit die zusätzlichen Mittel des Bundes nach objektiven Kriterien unter den Kantonen aufgeteilt würden.
Institutionen der Bildung
Gemäss BFH, FKG-CSS, HEdS-FR, HEdS-VS, swissuniversities sei es wichtig, bereits die Zeitplanung für 2028 festzulegen, die die Evaluation der dann bereits ergriffenen Massnahmen ermöglichen wird. Ein Monitoring werde erforderlich sein.
2.9.5 Stellungnahmen zu Artikel 3 Buchstabe b
Kantone
NE ist der Ansicht, der Bundesbeitrag von 50 Prozent sei unzureichend und müsse erhöht werden; es müsse sich um einen zusätzlichen Betrag handeln.
2.9.6 Stellungnahmen zu Artikel 3 Buchstabe c
Kantone