Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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H+, Curaviva, unimedsuisse, Senevita, Spitex Schweiz, Spitex BE, Spitex TG, Spitex AI/AR/SG, SKSZ, Spitex SSL, ASPS, ZSAG, senesuisse, APH-Betriebe, Domicil-Betriebe, WVSMZ, FAS, AVASAD und Cure a domicilio sind gegen eine Integration der Zulassungssteuerung im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags. Diese soll vielmehr im Rahmen der KVG-Revision (18.047) integriert werden.

INSOS fordert die Streichung dieses Artikels und hält fest, dass aufgrund der demographischen Entwicklung, der Zunahme von multimorbiden und chronischen Kranken die Kosten der Pflege grundsätzlich steigen werden. Auch die Behebung der bestehenden Unterversorgung ist mit steigenden Kosten verbunden.

imad begrüsst es, dass den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt wird, bei einem markanten Kostenanstieg Massnahmen zu ergreifen. Wichtig ist jedoch, dass diese Massnahmen nicht die Anstellung des Personals blockieren, das die Spitexorganisationen benötigen, welche die Zulassungspflicht erfüllen müssen. Es wird die folgende Anpassung vorgeschlagen : Steigen die jährlichen Kosten für die Pflegeleistungen nach Artikel 25a je versicherte Person in einem Kanton mehr als die jährlichen Kosten des gesamtschweizerischen Durchschnitts an, so kann der Kanton vorsehen, dass kein Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe dbis eine Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung neu aufnehmen kann. Die Anstellung des Personals, das die der Zulassungspflicht unterstellten Spitexorganisationen benötigen, ist gewährleistet.

SBK, SBK BE, SBK AG/SO, CH IGWS, LZCH, Notfallpflege Schweiz, OPS, SIGA, VFP, SNL, BBV, VPPS, IG swissANP, palliative ch, SBAP, SGI, SVBG, SVDE, pharmaSuisse, SHV, VSAO, SBK NE/JU, SBK VD und CURACASA sprechen sich gegen den Mehrheitsantrag aus. Denn aufgrund der erforderlichen vorgängigen Planung des Pflegebedarfs könne eine angebotsinduzierte Mengenausweitung ausgeschlossen werden. Ein grosser Teil der Pflegeleistungen zulasten der OKP werde weiterhin von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet (medizinisch-therapeutische Leistungen); alle Pflegeleistungen setzten eine ärztliche Diagnose voraus; die Krankenversicherer würden bei allen Pflegeleistungen genau kontrollieren, ob diese den Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit entsprächen.

Gemäss FMH ist die Kostenentwicklung nebst der Patientensicherheit und der Pflegequalität eines der Hauptparameter dieser Vernehmlassungsvorlage. Die vorliegende Formulierung würde für diejenigen Kantone, die über dem Durchschnitt des Kostenwachstums in der Pflege liegen eine Zulassungsbeschränkung erlauben. Eine solche Zulassungsbeschränkung wäre beispielsweise bei einem Kanton mit einer vergleichsweise älteren Bevölkerung (Bsp. UR) wenig sinnvoll.

Übrige Organisationen

Die SPO beantragt Streichen dieser Gesetzesanpassung.

2.7.16 Stellungnahme zur Übergangsbestimmung

Die Möglichkeit zur Evaluation der Auswirkungen dieses Bundesgesetzes werden grossmehrheitlich begrüsst. Bezüglich den einzelnen Anmerkungen zu den Übergangsbestimmungen wird auf die jeweiligen Stellungnahmen der Vernehmlassungsadressaten hingewiesen.