Vorlage 1b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten
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(3) Mit Beginn des Beladens gilt das Fahrzeug als vom Frachtführer in einem Zustand
zur Verfügung gestellt, der den Erfordernissen nach Absatz 1 oder 2 entspricht.
Artikel 7.03
Beladen und Entladen
(1) Das Beladen und das Entladen eines Fahrzeugs schließen auch die Maßnahmen zur
Restentladung sowie
a) im Falle des Waschens für das Waschen,
b) im Falle des Entgasens für das Entgasen
ein, die nach diesem Teil B erforderlich sind. Restladung ist soweit wie möglich der Ladung hinzuzufügen.
(2) Beim Beladen sorgt der Befrachter dafür, dass das Fahrzeug frei von
Umschlagsrückständen bleibt. Sind dennoch Umschlagsrückstände entstanden, sorgt der Befrachter nach der Beladung für deren Beseitigung, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.
(3) Beim Entladen sorgt der Ladungsempfänger dafür, dass das Fahrzeug frei von
Umschlagsrückständen bleibt. Sind dennoch Umschlagsrückstände entstanden, sorgt der Ladungsempfänger für deren Beseitigung. Umschlagsrückstände sind soweit wie möglich der Ladung hinzuzufügen.
Artikel 7.043
Ablieferung des Fahrzeuges
Geändert durch Beschluss 2016-I-5
(1) Bei trockener Ladung hat der Ladungsempfänger dafür zu sorgen, dass nach dem
Entladen der Laderaum besenrein oder vakuumrein nach den Entladungsstandards und Abgabe-/ Annahmevorschriften des Anhangs III übergeben wird. Er ist verpflichtet, vorhandene Restladungen sowie Umschlagsrückstände des entladenen Fahrzeugs anzunehmen.
Bei flüssiger Ladung hat der Befrachter dafür zu sorgen, dass nach dem Entladen der Ladetank nachgelenzt übergeben wird. Die Entladung einschließlich der Restentladung mit Hilfe eines Nachlenzsystems wird vom Schiffsführer durchgeführt, es sei denn, im Transportauftrag ist etwas anderes vereinbart worden. Die Leitung zur Annahme von Restladung muss mit einem Anschluss entsprechend Muster 1 des Anhangs II versehen sein. Bei Benutzung des bordeigenen Nachlenzsystems des Schiffes darf vor Beginn des Nachlenzvorgangs der Gegendruck in der Rohrleitungsanlage des Ladungsempfängers 3 bar nicht überschreiten. Der Betreiber der Umschlagsanlage ist verpflichtet, die Restladung anzunehmen.
(2) Im Falle
a) trockener Ladung ist der Ladungsempfänger verpflichtet, für einen waschreinen Laderaum zu sorgen, wenn das Fahrzeug Güter befördert hat, deren Ladungsrückstände nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht mit dem Waschwasser in das Gewässer eingeleitet werden dürfen;
b) flüssiger Ladung ist der Befrachter verpflichtet, für einen
3 Siehe Beschluss CDNI 2016-I-4 - 27 -