Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

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Artikel 2

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt auf den in Anlage 1 genannten Wasserstraßen.

BESONDERE BESTIMMUNGEN VERPFLICHTUNGEN DER STAATEN

Artikel 3

Verbot der Einbringung, Einleitung und Freisetzung

(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Schiffsabfälle und Teile der Ladung in die in

Anlage 1 genannten Wasserstraßen einzubringen oder einzuleiten oder auf den in Anlage 1 genannten Wasserstraßen Dämpfe in die Atmosphäre freizusetzen.

(2) Die Vertragsstaaten tragen dafür Sorge, dass das in Absatz 1 genannte Verbot

eingehalten wird.

(3) Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit Anlage 2 und den

dazu gehörigen Anhängen, im Folgenden als "Anwendungsbestimmung" bezeichnet, zulässig.

Artikel 4

Annahmestellen

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, an den in Anlage 1 genannten Wasserstraßen

ein ausreichend dichtes Netz von Annahmestellen einzurichten oder einrichten zu lassen und dies international abzustimmen.

(2) Die Vertragsstaaten führen entsprechend der Anwendungsbestimmung ein

einheitliches Verfahren zur Sammlung und zur Abgabe von Schiffsabfällen an den Annahmestellen ein. Das Verfahren schließt für die in Artikel 1 Buchstaben c, d und f genannten Abfälle einen Nachweis über die ordnungsmäßige Abgabe dieser Abfälle ein. Die ordnungsgemäße Abgabe von Slops und Klärschlamm im Sinne des Teils C der Anwendungsbestimmung ist nach den innerstaatlichen Bestimmungen nachzuweisen.

(3) Die Annahmestellen sind verpflichtet, die Schiffsabfälle entsprechend dem in der

Anwendungsbestimmung festgelegten Verfahren anzunehmen.

(4) Die Vertragsstaaten tragen Sorge dafür, dass die Annahmestellen ihrer

Annahmepflicht für Schiffsabfälle entsprechend den innerstaatlichen Bestimmungen nachkommen.

Artikel 5

Grundsatz der Finanzierung

Die Vertragsstaaten führen ein einheitliches Finanzierungsverfahren für die Annahme und Entsorgung von Schiffsabfällen ein.

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