Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

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c) das System zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen nach Artikel 6 aufgrund der in der Praxis gesammelten Erfahrungen jährlich zu bewerten;

d) Vorschläge für die Anpassung der Höhe der Entsorgungsgebühr an die Kostenentwicklung zu unterbreiten;

e) Vorschläge für die finanzielle Berücksichtigung technischer Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu unterbreiten.

Sie setzt sich aus je zwei Vertretern der innerstaatlichen Institutionen zusammen, von denen jeweils einer das nationale Binnenschifffahrtsgewerbe vertritt.

(3) Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle gibt sich eine

Geschäftsordnung, die einstimmig beschlossen wird und in der die Einzelheiten des internationalen Finanzausgleichs festgelegt werden.

(4) Die Organisation der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle ist in Teil

A der Anwendungsbestimmung festgelegt.

(5) Das Sekretariat der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle wird vom

Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt wahrgenommen.

(6) Die Kosten der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle werden im

Voraus für das folgende Jahr in einem Haushaltsplan veranschlagt, zu dem die Vertragsstaaten zu gleichen Teilen beitragen.

VERPFLICHTUNGEN UND RECHTE DER BETEILIGTEN

Artikel 11

Allgemeine Sorgfaltspflicht

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung sowie sonstige Personen an Bord, der Befrachter, der Frachtführer, der Ladungsempfänger, die Betreiber der Umschlagsanlagen sowie die Betreiber der Annahmestellen müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße und der Atmosphäre zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.

Artikel 12

Verpflichtungen und Rechte des Schiffsführers

(1) Der Schiffsführer kann die Schiffsabfälle nach Maßgabe der Anwendungs-

bestimmung an den Annahmestellen jedes Vertragsstaats abgeben.

(2) Der Schiffsführer hat die in der Anwendungsbestimmung vorgesehenen

Verpflichtungen einzuhalten. Insbesondere hat er, soweit in der Anwendungsbestimmung keine Ausnahme vorgesehen ist, das Verbot zu beachten, vom Fahrzeug aus Schiffsabfälle und Teile der Ladung in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten oder in die Atmosphäre freizusetzen.

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