Vorlage 1b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten
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(2) Ist kein Schiffsführer verantwortlich zu machen, so ist jeweils der Frachtführer, der
Ausrüster oder der Schiffseigner in der genannten Reihenfolge für die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zur Verantwortung zu ziehen.
Artikel 13
Verpflichtungen des Frachtführers, des Befrachters und des Ladungsempfängers sowie der Betreiber von Umschlagsanlagen und Annahmestellen
Der Frachtführer, der Befrachter, der Ladungsempfänger sowie die Betreiber von Umschlagsanlagen und Annahmestellen haben ihre jeweiligen Verpflichtungen nach Maßgabe der Anwendungsbestimmung zu erfüllen. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen eines Dritten bedienen.
KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN
Artikel 14
Organisation und Zuständigkeit
(1) Die Vertragsparteien richten eine Konferenz der Vertragsparteien ein, die mit der
Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens beauftragt wird.
Diese Konferenz tritt einmal im Jahr zusammen. Sie kann auf Antrag von mindestens zwei Vertragsparteien zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden.
(2) Die Konferenz prüft und beschließt Änderungen dieses Übereinkommens und seiner
Anlagen nach dem in Artikel 19 festgelegten Verfahren.
(3) Die Konferenz beschließt auf Vorschlag der internationalen Ausgleichs- und
Koordinierungsstelle
a) den jährlichen Finanzausgleich,
b) die Festsetzung der Entsorgungsgebühr für das folgende Jahr nach dem in Artikel 6 festgelegten Verfahren,
c) Verfahrensänderungen beim vorläufigen und jährlichen Finanzausgleich,
d) Ermäßigungen der Entsorgungsgebühr infolge technischer Maßnahmen zur Abfallvermeidung auf Fahrzeugen.
Die Konferenz empfiehlt den Vertragsstaaten auf Vorschlag der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle die Anpassung des vorhandenen Netzes der Annahmestellen.
(4) Die Konferenz entscheidet über Streitigkeiten betreffend die Auslegung und
Anwendung dieses Übereinkommens sowie über Streitigkeiten in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle, ohne dass dies zur Aussetzung des laufenden vorläufigen Finanzausgleichs führen kann.
(5) Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die einstimmig beschlossen wird.
(6) Die Konferenz veranschlagt im Voraus für das folgende Jahr ihren Haushaltsplan, zu
dem die Vertragsparteien zu gleichen Teilen beitragen.
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