Vorlage 1b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten
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Artikel 8
Finanzierung der Restentladung, des Waschens sowie der Annahme und
Entsorgung von Abfällen aus dem Ladungsbereich
(1) Der Befrachter oder der Ladungsempfänger trägt die Kosten für die Restentladung
und das Waschen des Fahrzeugs sowie für die Annahme und Entsorgung der Abfälle aus dem Ladungsbereich entsprechend Teil B der Anwendungsbestimmung.
(1a) Der Befrachter trägt die Kosten für das Entgasen des Fahrzeugs
entsprechend Teil B der Anwendungsbestimmung.
(2) Wenn das Fahrzeug vor dem Beladen dem vorgeschriebenen Entladungsstandard
nicht entspricht und wenn der von der vorangegangenen Beförderung betroffene Ladungsempfänger oder Befrachter seine Verpflichtungen erfüllt hat, trägt der Frachtführer die Kosten für die Restentladung und
a) im Falle des Waschens die Kosten für das Waschen,
b) im Falle des Entgasens die Kosten für das Entgasen
des Fahrzeugs sowie für die Annahme und Entsorgung der Abfälle aus dem Ladungsbereich.
Artikel 9
Innerstaatliche Institution
(1) Jeder Vertragsstaat bezeichnet eine innerstaatliche Institution, die für die
Organisation des einheitlichen Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle nach Maßgabe des Teils A der Anwendungsbestimmung verantwortlich ist.
(2) Die Zusammensetzung sowie die Einzelheiten der Organisation und der
Arbeitsweise der innerstaatlichen Institution werden durch innerstaatliche Regelungen der Vertragsstaaten festgelegt. Der innerstaatlichen Institution müssen Vertreter des Binnenschifffahrtsgewerbes angehören.
3) Die Betriebs- und Verwaltungskosten jeder innerstaatlichen Institution werden von
dem jeweiligen Vertragsstaat getragen.
Artikel 10
Internationaler Finanzausgleich - Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle
(1) Der internationale Finanzausgleich erfolgt nach diesem Übereinkommen sowie nach
Teil A seiner Anwendungsbestimmung.
(2) Es wird eine internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle eingerichtet. Sie hat
unter anderem
a) den Finanzausgleich zwischen den innerstaatlichen Institutionen bei der Annahme und Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen nach dem von ihr auf der Grundlage des Teils A der Anwendungsbestimmung bestimmten Verfahren zu gewährleisten;
b) zu prüfen, inwieweit das vorhandene Netz der Annahmestellen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schifffahrt und der Wirtschaftlichkeit der Entsorgung einer Anpassung bedarf;
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