Vorlage 1b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten
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2. Im Betrieb sind folgende Überwachungswerte einzuhalten:
Tabelle 2: Einzuhaltende Grenzwerte im Ablauf der Bordkläranlage während Betrieb an Bord von Fahrgastbinnenschiffen Parameter Sauerstoffkonzentration Probe
Stufe I Stufe II
ab 1.1.2011
Biochemischer Sauerstoffbedarf 40 mg/l 25 mg/l Stichprobe, homogenisiert
(BSB5)
ISO 5815-1 en 5815-2 (2003)1
Chemischer Sauerstoffbedarf 180 mg/l 125 mg/l Stichprobe, homogenisiert
(CSB)2
ISO 6060 (1989)1 --- 150 mg/l Stichprobe
Gesamter Organisch gebundener --- 45 mg/l Stichprobe, homogenisiert
Kohlenstoff (TOC)
EN 1484 (1997)1
1)Die Vertragsstaaten können gleichwertige Verfahren einsetzen.
2)Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der Gesamte Organisch gebundene Kohlenstoff
(TOC) für die Typprüfung herangezogen werden.
Der jeweilige Wert ist in der Stichprobe einzuhalten. Stichproben sind in unregelmäßigen
Abständen von den zuständigen Behörden zu nehmen.
3. Verfahren unter Einsatz von chlorhaltigen Mitteln sind nicht zugelassen.
Ebenso unzulässig ist es, häusliche Abwässer zu verdünnen, um auf diese Art eine Reduzierung der spezifischen Belastung und dadurch auch eine Beseitigung zu ermöglichen.
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