Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

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AUSLEGUNGSBESCHLÜSSE DER VERTRAGSPARTEIEN

Beschluss CDNI 2012-I-4

Einheitliche Auslegung des Übereinkommens - Sportboote -

Die Konferenz der Vertragsparteien,

in der Erwägung,

dass das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI, September 1996) gemeinsame Regeln in Bezug auf Abfallvermeidung sowie die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen für die Binnenschifffahrt festlegt,

dass die Anwendung auf Sportboote im Rahmen dieser gemeinsamen Regeln nicht beabsichtigt ist,

gestützt auf Artikel 14 des Übereinkommens, sowie auf die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge,

stellt fest, dass die Vertragsparteien dieses Abkommens die Begriffsbestimmung „Fahrzeug“ in Artikel 1 des Übereinkommens auslegen unter Ausschluss von Sportbooten.

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