Vorlage 1b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten
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Beschluss CDNI 2017-I-6 Fälligkeit der Entsorgungsgebühren für GTL (Artikel 1 m), 6 und 3.03 CDNI)
Die Konferenz der Vertragsparteien,
gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und insbesondere dessen Artikel 14;
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anlage 2 Artikel 3.03 des CDNI eine Entsorgungsgebühr von motorgetriebenen Fahrzeugen, soweit sie Gasöl verwenden, zu entrichten ist,
in der Erwägung, dass in der Binnenschifffahrt vermehrt alternative Treibstoffe eingesetzt werden,
auf Vorschlag der Arbeitsgruppe CDNI/G,
stellt fest, dass GTL (gas-to-liquids) unter den Begriff „Gasöl“ im Sinne des Artikel 1 Buchstabe m des CDNI fällt und damit eine Entsorgungsgebühr gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anlage 2 Artikel 3.03 des CDNI zu erheben ist.
Dieser Beschluss gilt unmittelbar.
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