Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

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Anlage CDNI 2013-II-5

Anwendung von Artikel 9.02 der Anlage 2 für Bordkläranlagen, die vor dem 1.1. 2011 in Fahrgastschiffe eingebaut wurden

Verfahren für Ausnahmemöglichkeiten und Bedingungen, unter denen die erlaubten Abweichungen als gleichwertig betrachtet werden können

1. Fahrgastschiffe mit einer Bordkläranlage, die vor dem 1. November 2009 eingebaut wurde,

dürfen diese Anlage weiter betreiben, sofern für diese Anlage nachfolgende Anforderungen erfüllt sind:

a) die Grenz- und Überwachungswerte der Anlage überschreiten die Werte der Stufe II um nicht mehr als den Faktor 2;

b) für die Anlage liegt eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung vor, die bestätigt, dass die Anlage die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann;

c) es liegt ein Klärschlammmanagementplan vor, der den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.

2. Bordkläranlagen, die nach dem 31. Oktober 2009 und vor dem 1. Januar 2011 eingebaut

wurden, dürfen weiter betrieben werden, sofern diese Anlagen die Grenzwerte der Stufe I einhalten und die Bestimmungen der Nummer 1 Buchstaben b und c erfüllen.

3. Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1. Januar 2011 gebaut wurden und bis dahin nicht im

Anwendungsbereich des CDNI (nach Anlage 1) verkehrten, gelten die Bestimmungen nach Nummer 1 mit abweichendem Datum 1. Januar 2011.

4. Ausnahmen für Bordkläranlagen, die Fahrgastschiffen auf Basis der Härtefallregelungen der

Rheinschiffsuntersuchungsordnung (§ 24.04 Nummer 4) oder der Anlage II der Richtlinie 2006/87/EG (Artikel 24.04 Nummer 4 oder 24a.04) erteilt wurden, gelten als gleichwertig.

5. Ein Ersatz von Teilen durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart wird nicht als

Ersatz der Bordkläranlage angesehen.

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