Vorlage 1b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten
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Beschluss CDNI 2016-I-4
Anwendung des Artikel 7.04 Absatz 2 für Tankschiffe, die nach nationalen Bestimmungen entgast werden (Teil B)
Die Konferenz der Vertragsparteien,
gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und insbesondere dessen Artikel 14;
in der Erwägung, dass die Abfallvermeidung aus Gründen des Umweltschutzes sowie im Interesse der Sicherheit und Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer für die Binnenschifffahrt und die mit ihr verbundenen Wirtschaftszweige ein Erfordernis ist;
in der Erwägung, dass die durch Beschluss CDNI 2015-II-3 erfolgte Änderung des Artikels 7.04 Absatz 2 der Klarstellung dient und keine inhaltlichen Änderungen bezweckt;
stellt fest, dass ein nach nationalen Vorschriften entgastes Tankschiff ohne Waschen neu beladen werden kann, sofern der nächste Befrachter dem Frachtführer schriftlich bestätigt, dass das Schiff nicht im gewaschenen Zustand zur Verfügung gestellt werden braucht.
Diese Auslegung gilt unmittelbar bis zum Inkrafttreten diesbezüglicher Vorschriften im CDNI.
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