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Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 12 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche AS 2

betreffend das ETIAS. BB

Anhang (Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20056

Art. 5 Abs. 1 Bst. a und abis

1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:

a. müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen;

abis. müssen, sofern erforderlich, über ein Visum oder eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/12407 (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen;

Art. 7 Abs. 3 Fussnote8

3 Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze gemäss Schengener Grenzkodex9 vorübergehend wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 92 Abs. 1

1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die über die für die Einreise in den Schengen- Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen

6 SR 142.20

7Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Sep-

tember 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und

-genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU)

Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU)

2017/2226, Fassung gemäss ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

8Diese Bestimmung ist mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umset-

zung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) koordiniert.

9Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März

2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.