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Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 12 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche AS 2 betreffend das ETIAS. BB

2Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa oder Aufenthaltstitel verfügen, und denen die Einreise verweigert wird.

3Keine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn:

a. das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass:

1. die Fälschung oder Verfälschung eines Reisedokuments, einer ETIAS-Reisegenehmigung, eines Visums oder eines Aufenthaltstitels nicht offensichtlich erkennbar war,

2. nicht offensichtlich erkennbar war, dass ein Reisedokument, eine ETIAS-Reisegenehmigung, ein Visum oder ein Aufenthaltstitel nicht der beförderten Person zusteht,

3. das Ermitteln der zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelung des Reisedokuments nicht ohne Weiteres möglich war,

4. es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um zu verhindern, dass es Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa und Aufenthaltstitel verfügen,

5. aufgrund des Ausfalls des ETIAS die Abfrage, ob eine gültige ETIAS-Reisegenehmigung vorliegt oder nicht, nicht möglich war.

Art. 126d Übergangsbestimmung zur Änderung vom xxxx

1Die Pflicht, im Besitz einer ETIAS-Reisegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe abiszu sein, gilt erst sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom

xxx. Der Bundesrat kann diese Frist verlängern.

2In den sechs Monaten nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 erlauben die zuständigen Grenzkontrollbehörden den dieser Pflicht unterliegenden Drittstaatsangehörigen, die nicht im Besitz einer ETIAS-Reisegenehmigung sind, die Einreise in die Schweiz, sofern diese alle übrigen Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllen und in diesen sechs Monaten das erste Mal in den Schengen-Raum einreisen. Der Bundesrat kann diese Frist um maximal sechs Monate verlängern.

Koordination mit dem Datenschutzgesetz vom …

Mit dem Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes vom …23 lautet folgender Artikel des vorliegenden Gesetzes wie folgt:

23 …