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Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 12 Seiten
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betreffend das ETIAS. BB
Gliederungstitel vor Art. 109a
1a. Abschnitt: Zentrales Visa-Informationssystem und nationales Visumsystem
Art. 109a Abs. 1 und Fussnote20 und Abs. 2 Bst. d
1Das C-VIS enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/200821 in Kraft ist.
2Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:
d. das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle.
Art. 109c Bst. i
Das SEM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des nationalen Visumsystems gewähren:
i. dem SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle.
Art. 120d Abs. 2 Bst. c22
2Mit Busse wird bestraft, wer Personendaten:
c. des ETIAS für andere als die in den Artikeln 108e und 108f vorgesehenen Zwecke bearbeitet.
Art. 122a Abs. 1, 2 und 3 Bst. a
1Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden.
20 Diese Bestimmung ist mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) koordiniert.
21 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.
22 Diese Bestimmung ist mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) koordiniert.