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Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 12 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche AS 2 betreffend das ETIAS. BB

Art. 108f Bekanntgabe von ETIAS-Daten

1Die im ETIAS gespeicherten Personendaten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.

2In den folgenden Fällen dürfen jedoch Daten an einen Staat übermittelt werden, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist:

a. durch das SEM, wenn dies für die Rückführung einer oder eines Drittstaatsangehörigen im Einzelfall notwendig ist im Sinne von Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/124018;

b. durch die in Artikel 108e Absatz 3 benannten Behörden, in dringenden Ausnahmefällen, in denen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder eine unmittelbar drohende Lebensgefahr im Zusammenhang mit einer schweren Straftat besteht im Sinne von Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240.

108g Ausführungsbestimmungen zum ETIAS

Der Bundesrat regelt:

a. für welche Einheiten der Behörden nach Artikel 108e die dort genannten Befugnisse gelten;

b. die Daten im ETIAS, welche die Behörden nach Artikel 108e Absatz 3 abfragen können, und das Verfahren für deren Erhalt;

c. den Katalog der Daten im ETIAS und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Artikel 108e Absätze 1 und 2;

d. die Speicherung der Daten und das Verfahren für deren Löschung sowie die Rechte der betroffenen Personen;

e. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;

f. die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Datenschutzberatung sowie die Aufsicht über die Datenbearbeitung;

g. den Katalog der Straftaten nach Artikel 108e Absatz 3;

h. die Modalitäten für die Aufnahme in die und die Löschung von der ETIAS-Überwachungsliste sowie das Auskunftsrecht;

i. das Konsultationsverfahren zwischen den nationalen ETIAS-Stellen;

j. die weiteren notwendigen Modalitäten und Verfahren zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/124019.

18 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

19 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.