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Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 12 Seiten
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betreffend das ETIAS. BB
erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa und Aufenthaltstitel verfügen.
Art. 103b Abs. 1 Fussnote10
1 Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/222611 die persönlichen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen- Raum einreisen oder deren Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird.
Art. 103c Abs. 2 Bst. d12
2 Folgende Behörden können die Daten des EES online abfragen:
d. das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS- Stelle.
Gliederungstitel vor Art. 108a
14a. Kapitel: Informationssysteme
1. Abschnitt: Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem
Art. 108a Daten des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems
1 Das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) enthält nach der Verordnung (EU) 2018/124013 die folgenden Daten von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind und für einen Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen wollen:
10Diese Bestimmung ist mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umset-
zung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) koordiniert.
11Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.
12Diese Bestimmung ist mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umset-
zung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) koordiniert.
13Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.