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Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 12 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche AS 2 betreffend das ETIAS. BB

a. die Personendaten;

b. die bewilligten oder abgelehnten Gesuche um eine ETIAS-Reisegenehmigung.

2Das ETIAS enthält zudem eine Überwachungsliste mit Daten der folgenden Personen:

a. Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie eine terroristische oder andere schwere Straftat begangen oder sich an einer solchen beteiligt haben; oder

b. Personen, bei denen konkrete Hinweise oder triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie eine terroristische oder andere schwere Straftat begehen werden.

Art. 108b Gesuch um eine ETIAS-Reisegenehmigung sowie Prüfung durch das

ETIAS und die ETIAS-Zentralstelle

Die Einreichung des Gesuchs um eine ETIAS-Reisegenehmigung, die automatisierte Prüfung durch das ETIAS, die manuelle Prüfung durch die ETIAS-Zentralstelle sowie die Übermittlung an die nationale ETIAS-Stelle erfolgen nach der Verordnung (EU) 2018/124014.

Art. 108c Nationale ETIAS-Stelle

1Das SEM ist die nationale ETIAS-Stelle der Schweiz im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/124015. Es prüft die Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen, die in die Zuständigkeit der Schweiz fallen, stellt die Koordination mit den anderen nationalen ETIAS-Stellen und Europol bezüglich der Konsultation nach den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2018/1240 sicher und widerruft oder annulliert gemäss Artikel 40 und 41 bereits erteilte ETIAS-Reisegenehmigungen.

2Liegen keine konkreten Hinweise oder triftigen Gründe vor, dass mit der Anwesenheit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers im Schengen-Raum ein Risiko illegaler Migration oder ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit verbunden ist, so erteilt das SEM die ETIAS-Reisegenehmigung.

3Das SEM kann in Ausnahmefällen aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen eine ETIAS-Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz erteilen.

4ETIAS-Reisegenehmigungen sind für drei Jahre oder bis zum Ablauf der Gültigkeit des Reisedokuments gültig. Sie begründen keinen Anspruch auf Einreise.

14 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

15 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.