Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

das SIRENE-Büro desjenigen Schengen-Staates beigezogen werden, der den Eintrag im SISIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet vorgenommen hat (Art. 23 Abs. 2 Verordnung [EU] 2018/1240).législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

Zusätzlich hat die ETIAS-Zentralstelle unter anderem folgende Aufgaben (Art. 7 Verordnung [EU] 2018/1240):

 Sie stellt sicher, dass die gespeicherten und erfassten Daten vollständig und aktuell sind.  Sie wendet die spezifischen Risikoindikatoren an und bearbeitet diese.

 Sie sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Überprüfung gemäss Artikel 22 in den Gesuchs-

datensätzen gespeichert werden.

 Sie benachrichtigt die Beförderungsunternehmen und die nationalen ETIAS-Stellen bei ei-

nem Ausfall des ETIAS-Informationssystems bzw. des ETIAS-Zentralsystems.

 Sie bearbeitet die Anträge von Europol auf Abfragen von Daten im ETIAS-Zentralsystem.  Sie unterstützt Reisende, die mittels Standardkontaktformular um Hilfe ersuchen.

 Sie veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Europäischen Parla-

ments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission.

Schritt 4: Manuelle Bearbeitung durch die nationale ETIAS-Stelle

In jedem Schengen-Staat ist eine nationale ETIAS-Stelle einzurichten (Art. 8 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1240).

Die nationale ETIAS-Stelle bearbeitet die Gesuche für ETIAS-Reisegenehmigungen, wenn sie ihr aufgrund der bestätigten Treffer durch die ETIAS-Zentralstelle weitergeleitet wurden.

Zuständigkeit der nationalen ETIAS-Stelle

Zuständig ist ein Schengen-Staat dann, wenn er die Daten, die den Treffer ergeben haben, eingegeben oder übermittelt hat (Art. 25 Verordnung [EU] 2018/1240). Wenn mehrere Staaten Daten eingegeben haben, gilt folgende Reihenfolge der Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Staates:

1. Falls die Person im SIS zur Festnahme ausgeschrieben ist, liegt die Zuständigkeit bei dem Staat, der diesen Eintrag im SIS erfasst hat.

2. Gibt es keine Ausschreibung zur Verhaftung, ist der Staat zuständig, der die aktuellste Ausschreibung zum Zweck der Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts im SIS eigegeben hat.

3. Gibt es auch keine Einreiseverweigerung zu dieser Person im SIS, dann liegt die Verantwortung bei dem Staat, der das verwendete Reisedokument als verloren, gestohlen oder ungültig gemeldet hat.

4. Ist eine Priorisierung gemäss 1–3 nicht möglich, so ist der Staat zuständig, der die aktuellsten Daten eingegeben hat, die zu einer Übereinstimmung als Treffer geführt haben.

Stammen die Treffer von keinem Schengen-Staat, so ist derjenige Staat zuständig, den der Reisende im Gesuchsformular als Staat der ersten geplanten Einreise angegeben hat. Dieser Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Daten, die zum Treffer geführt haben, von EU-ROPOL oder den INTERPOL-Systemen stammen.