Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
gestellte Anträge entgegennehmen und unverzüglich bearbeiten. Sie überprüft erst nachträg-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet lich, ob alle genannten Bedingungen erfüllt sind und ob tatsächlich ein dringender Ausnahme-législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
fall gegeben war. Die nachträgliche Überprüfung ist innerhalb einer nützlichen Frist nach der Bearbeitung des Antrags durchzuführen.
Wie bereits bei VIS und EES, ist derzeit vorgesehen, dass in der Schweiz die zentrale Zugangsstelle die Einsatzzentrale des Bundesamtes für Polizei (fedpol) sein wird. Im Rahmen der zukünftigen Schengen-Weiterentwicklung «Interoperabilität» wird geprüft, ob der NDB, neben der Einsatzzentrale des fedpol, als zweite Zentrale Zugangsstelle für diese verschiedenen Systeme eingesetzt werden soll.
3.1.9 Speicherung und Löschung der Daten (Art. 54 und Art. 55 Verordnung [EU] 2018/1240)
Die im ETIAS erfassten personenbezogenen Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, notwendig ist. Die Daten werden grundsätzlich während der Gültigkeitsdauer der ETIAS-Reisegenehmigung gespeichert (Art. 54 Abs. 1 Bst. a Verordnung [EU] 2018/1240).
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung werden die Daten nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Gesuchstellerin und des Gesuchstellers und nur zur Erleichterung der Einreichung eines neuen ETIAS-Gesuchs für drei Jahre gespeichert (Art. 54 Abs. 2 Verordnung [EU] 2018/1240). Das Ersuchen um Einwilligung erfolgt gemäss Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 in verständlicher und leicht zugänglicher Form, sodass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.
Im Falle einer Verweigerung, Annullierung oder eines Widerrufs der Reisegenehmigung werden die Daten für fünf Jahre ab der letzten Entscheidung über die Reisegenehmigung gespeichert (Art. 54 Abs. 1 Bst. b Verordnung [EU] 2018/1240). Werden Daten oder Ausschreibungen, die einer solchen Entscheidung zugrunde liegen, in anderen europäischen Informationssystemen gelöscht, wird der ETIAS-Gesuchsdatensatz vor Ablauf der Frist von fünf Jahren gelöscht.
Die Änderung und vorzeitige Löschung der Daten wird in Artikel 55 Verordnung (EU) 2018/1240 geregelt.
Hat ein Drittstaatsangehöriger die Staatsangehörigkeit eines Schengen-Staates erworben oder ist er anerkannter Flüchtling, Staatenloser oder im Besitz eines von den Schengen-Staaten ausgestellten Aufenthaltstitels (Art. 2 Abs. 2 Bst. a Verordnung [EU] 2018/1240), haben die nationalen ETIAS-Stellen des Schengen-Staates, der ein Reisedokument oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt oder die Staatsangehörigkeit erteilt hat, zu überprüfen, ob die betroffene Person über ein ETIAS-Dossier verfügt. Wenn dies der Fall ist, haben sie dieses zu löschen (Art. 55 Abs. 5 Verordnung [EU] 2018/1240).
3.1.10 Datenschutz (Kapitel XII Verordnung [EU] 2018/1240)
Bezüglich des Datenschutzes bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nationalen ETIAS-Stellen verweist die Verordnung (EU) 2018/1240 in Artikel 56 auf die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/67919) sowie auf die Richtlinie (EU) 2016/68020, soweit die Datenverarbeitung zum Zwecke der Strafverfolgung erfolgt.
19 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
20 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum