Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Ferner wird mit der Einführung des ETIAS die Verordnung (EU) 2016/794IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet27 über Europol mittels einer weiteren EU-Verordnunglégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation28 angepasst. Die Schweiz ist durch Letztere nicht gebun-
den.
3.1.13 Stufenweises Inkraftsetzung der Verordnung und Inbetriebnahme des Systems
Die Europäische Kommission bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das ETIAS seinen Betrieb aufzunehmen hat (Art. 88 Verordnung [EU] 2018/1240). Davon ausgenommen sind einige Artikel, die der technischen Umsetzung von ETIAS dienen, und die sich an die Europäische Kommission und die Agentur eu-LISA richten (Art. 6, 11, 12, 33–35, 59, 71–73, 75–79, 82, 85, 87, 89– 91, 92 Abs. 1 und 2, 93 und 95 sowie Bestimmungen im Zusammenhang mit den Massnahmen gemäss Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe d). Diese Bestimmungen sind bereits seit dem 9. Oktober 2018 in Kraft.
3.2. Notwendigkeit der Anpassungen
Die meisten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1240 sind direkt anwendbar und setzen keine Umsetzung in das nationale Recht voraus. Gewisse Bestimmungen sind dennoch zu konkretisieren und bedingen Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)29 oder direkt in den Verordnungen.
Das AIG enthält zurzeit keine Bestimmung zu einem solchen Informationssystem und zu einem vom Visumverfahren unabhängigen Verfahren zur Reisegenehmigung. Nach Artikel 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)30 dürfen besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile nur bearbeitet werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich vorsieht. Das ETIAS ist ein System, das besonders schützenswerte Daten und private Informationen über Drittstaatsangehörige enthält, die für einen kurzfristigen Aufenthalt in den Schengen-Raum einreisen und dafür kein Visum benötigen; dies betrifft namentlich die ETIAS-Überwachungsliste. Für die Bearbeitung dieser Daten durch die Schweizer Behörden ist somit eine formelle Gesetzesgrundlage im AIG vorzusehen.
Der Artikel betreffend die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AIG) ist dahingehend zu ergänzen, dass die ETIAS-Reisegenehmigung ebenfalls zu den Einreisevoraussetzungen zählt.
Ein Artikel befasst sich mit dem ETIAS-System und seinem Inhalt (Art. 108a E-AIG). Das Verfahren zur Prüfung der Anträge für eine Reisegenehmigung durch das ETIAS und die ETIAS-Zentralstelle ist in Artikel 108b E-AIG festgelegt.
Artikel 108c E-AIG bestimmt die nationale ETIAS-Stelle und deren wichtigste Aufgaben. Diese kann namentlich direkt Reisegenehmigungen erteilen. Ergeben sich mehrere Treffer oder besteht ein Zweifel bezüglich der Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, nehmen die nationalen Stellen eine vertiefte manuelle Prüfung vor. Das SEM wird als nationale Stelle bestimmt. Es prüft die Anträge und erteilt oder verweigert Reisegenehmigungen, wenn die Schweiz zuständig ist. Es ist auch für die Annullierung oder Widerruf der Genehmigungen zuständig. Und schliesslich ist das SEM für die Ausstellung von Reisegenehmigungen mit räumlich beschränkter Gültigkeit (VrG) zuständig.
27 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates; ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.
28 Verordnung (EU) 2018/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 für die Zwecke der Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS); ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 72.
29 SR 142.20
30 SR 235.1