Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und für Beschwerden ist im Gesetz festgelegtIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet (Art. 108législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultationd E-AIG).

Ausserdem ist zu bestimmen, welche Schweizer Behörden die Daten im ETIAS erfassen, einschliesslich der ETIAS-Überwachungsliste, und wer diese Daten zu welchem Zweck abfragen kann (Art. 108e E-AIG).

Es ist eine Regel für die Übermittlung von ETIAS-Daten erforderlich (Art. 108f E-AIG).

Zudem muss das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)31 gewährleisten, dass die zentrale ETIAS-Stelle, also das SEM, auf das polizeiliche Informationssystem zugreifen kann (N-SIS, RIPOL). Dies ist gegenwärtig in Artikel 15 Absatz 4 für das RIPOL (Zugriff Migrationsbehörde im Rahmen der Prüfung der Einreisevoraussetzungen) und neu in Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe e für das N-SIS, der explizit einen Zugang der nationalen ETIAS-Stelle auf das SIS vorsieht, sichergestellt. Diese Bestimmungen werden im Rahmen der Übernahme der SIS-Verordnungen «SIS Polizei»32, «SIS Grenze»33 und «SIS Rückkehr»34 geändert. Es wird dabei sichergestellt, dass das SEM zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz und zum Fällen der entsprechenden Entscheide Zugriff auf das SIS und auf RIPOL erhält.

Es ist eine Delegationskompetenz an den Bundesrat vorgesehen, um gewisse Elemente der Verordnung (EU) 2018/1240 in Ausführungsverordnungen in das nationale Recht umzusetzen (Art.108g E-AIG). Diese Bestimmung soll es ermöglichen, die notwendigen Modalitäten und Verfahren zur korrekten Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 zu regeln.

Weiter sind die Schengen-Staaten beauftragt, Sanktionen bei missbräuchlicher Verwendung der ETIAS-Daten festzulegen (Art. 62 der Verordnung [EU] 2018/1240). Deshalb ist der geltende Artikel 120d AIG betreffend die verschiedenen Informationssysteme des SEM anzupassen.

Zudem wird die Pflicht, im Besitz einer Reisegenehmigung ETIAS zu sein, gestaffelt und mit Übergangsfristen eingeführt (Art. 83 Verordnung [EU] 2018/1240). Deshalb ist eine Übergangsbestimmung erforderlich (Art. 126d E-AIG).

Das AIG sieht Sanktionsmöglichkeiten von Transportunternehmen bei Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen vor (Art. 92–95, 104 und 120a–120d). Gewisse dieser Bestimmungen werden aufgrund der Einführung von ETIAS leicht angepasst, da die ETIAS-Reisegenehmigung neu eine zusätzliche Einreisevoraussetzung in den Schengen-Raum darstellt. Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die nicht nur über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel, sondern neu auch über ETIAS-Reisegenehmigungen verfügen.

31 SR 361

32 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56.

33 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56.

34 Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger; Fassung gemäss ABl. 312 vom 7.12.2018, S. 56.