Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Verordnung (EU) Nr. 1077/201122: Da eu-LISA neue Aufgaben in Bezug auf ETIAS über-

législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultationnimmt, wurde eine entsprechende Bestimmung in die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 aufgenommen (Art. 78 Verordnung [EU] 2018/1240).

 Verordnung (EU) Nr. 515/201423: Gemäss dem neuen Absatz 3a von Artikel 6 sollen die Schengen-Staaten während der Entwicklungsphase des ETIAS zusätzlich eine Mittelzuweisung in Höhe von 96,5 Mio. Euro erhalten. Dieser Betrag soll zur Finanzierung der Entwicklung des ETIAS verwendet werden (Art. 79 Verordnung [EU] 2018/1240).

 Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex, SGK)24: Neu wird in Artikel 6 Absatz 1 des SGK die Voraussetzung eingefügt, dass Drittstaatsangehörige im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sein müssen, wenn sie für einen kurzfristigen Aufenthalt in den Schengen-Raum einreisen wollen, sofern eine solche für sie vorgeschrieben ist. Zusätzlich werden Unterabsätze eingefügt, die den Übergangszeitraum und Schonfristen betreffen. Artikel 8 Absatz 3 wird in Bezug auf die Grenzkontrollen ebenfalls angepasst. Ferner wird das Standardformular für die Einreiseverweigerung in Anhang V Teil B ergänzt (Art. 80 Verordnung [EU] 2018/1240).

 Verordnung (EU) 2016/162425: Durch die Einführung des ETIAS erhält die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache neue Aufgaben. So muss sie beispielsweise die ETIAS-Zentralstelle einrichten und betreiben. Entsprechend wird Artikel 8 Absatz 1 angepasst und ein neuer Artikel 33a in Kapitel II Abschnitt 5 eingefügt (Art. 81 Verordnung [EU] 2018/1240).

 Verordnung (EU) 2017/222626: Bezüglich der Mittelverwaltung aus dem Rahmenbetrag im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit wird ein neuer Absatz 5 in Artikel 64 eingefügt (Art. 82 Verordnung [EU] 2018/1240).

22Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Er-

richtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1; zuletzt geändert durch ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

23Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaf-

fung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG – ISF Grenze; ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143; zuletzt geändert durch ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

24Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Ge-

meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex); ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

25Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die

Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG; ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1; zuletzt geändert durch ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

26Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein

Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG)

Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011; ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; zuletzt geändert durch ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.