Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
3.1.4 Widerruf oder Annullierung der ReisegenehmigungIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Eine erteilte Reisegenehmigung muss annulliert (Art. 40 Verordnung [EU] 2018/1240) oder widerrufen (Art. 41 Verordnung [EU] 2018/1240) werden, sobald sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung zum Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind (z. B. neue SIS-Ausschreibung zur Einreiseverweigerung).
Die Entscheidung über den Widerruf oder die Annullierung wird von der nationalen ETIAS-Stelle desjenigen Schengen-Staates getroffen, in dessen Besitz sich die Nachweise befinden, die zum Widerruf oder Annullierung führen. Die betroffene Person wird umgehend informiert. Ihr steht ein Rechtsmittel gemäss nationalem Recht zu (Art. 42 Verordnung [EU] 2018/1240; siehe dazu Ziff. 2.3 und 3). Nach der Entscheidung ist der Gesuchsdatensatz entsprechend zu ergänzen (Art. 43 Verordnung [EU] 2018/1240).
Einer Person, deren Reisegenehmigung annulliert oder widerrufen wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Etwaige Rechtsmittel sind in dem Schengen-Staat, der über die Annullierung oder den Widerruf entschieden hat, und im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Staates einzulegen. Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Schengen-Staates unterrichtet die betroffene Person über das bei Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren. Ist der Widerruf oder die Annullierung der Reisegenehmigung rechtskräftig, hat die betroffene Person den Schengen-Raum umgehend zu verlassen, da sie die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
3.1.5 Zugriff der Beförderungsunternehmen auf die im ETIAS gespeicherten Daten und Kontrolle der ETIAS-Reisegenehmigung (Art. 13 Abs. 3 i. V. m. Art. 45 Verordnung [EU] 2018/1240)
Den Beförderungsunternehmen (für die Reise in die Schweiz: Luftverkehrsunternehmen) wird ein sicherer Zugang (sog. Carrier Gateway) zum ETIAS-Informationssystem gewährt, mittels welchem sie vor dem Einsteigen der Passagiere überprüfen, ob die von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen eine gültige ETIAS-Reisegenehmigung besitzen (Art. 45 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1240 i. V. m. Art. 26 SDÜ16). Den Beförderungsunternehmen wird gestattet, eine Abfrage des ETIAS-Zentralsystems anhand der in der maschinenlesbaren Zone des Reisedokuments gespeicherten Daten durchzuführen. Zusätzlich hat das Beförderungsunternehmen den Schengen-Staat der Ersteinreise einzugeben. Der Zugriff ist auf die Ermittlung des Status der Reisegenehmigung eines Reisenden beschränkt. Das ETIAS übermittelt dem Beförderungsunternehmen über das Carrier Gateway eine «OK/NOT OK»-Antwort, aus der hervorgeht, ob die Person über eine gültige Reisegenehmigung verfügt oder nicht. Eine allfällige Reisegenehmigung von begrenzter Räumlichkeit wird dabei berücksichtigt.
Sanktionsmöglichkeit von Transportunternehmen bei Sorgfaltspflichtverletzungen
Die Sanktionsmöglichkeit von Transportunternehmen bei Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen ist auf EU-Ebene in Artikel 26 SDÜ sowie in der ergänzenden Richtlinie 2001/51/EG17 geregelt. Die vorliegende Verordnung (EU) 2018/1240 sieht zusätzliche Sorgfaltspflichten für Beförderungsunternehmen vor (Art. 45). Zudem gibt es Sanktionsmöglichkeiten, falls die Beförderungsunternehmen Reisende ohne gültige ETIAS-Reisegenehmigung befördern.
16 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen; ABl. L 239 vom 22/09/2000 S. 19.
17 Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45.