Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquetzweite Kontrolllinie stattgefunden hat und der reisenden Person die Einreise gestattet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultationwurde.

 Zusatzinformationen und Gründe zu Treffern, die sich bei der manuellen Überprüfung als

falsch herausgestellt haben.

 Im Antragsdatensatz enthaltene Daten über Erteilung, Verweigerung, Widerruf oder Annu-

lierung einer ETIAS-Reisegenehmigung.

Auf das ganze ETIAS-Dossier selbst hat der Grenzkontrollbeamte zum Zweck der Grenzkontrolle keinen Zugriff (Art. 47 Abs. 4 Verordnung [EU] 2018/1240).

Liegt keine gültige ETIAS-Reisegenehmigung vor, verweigert der Grenzschutzbeamte der betreffenden Person grundsätzlich die Einreise. Der Reisende sowie die Einreiseverweigerung werden im EES erfasst. Bei Vorliegen von humanitären Gründen kann die Einreise trotzdem gestattet werden, sofern die nationale ETIAS-Stelle eine entsprechende auf die Schweiz beschränkte Reisegenehmigung erteilt.

Liegt eine gültige ETIAS-Reisegenehmigung vor, so wird die Grenzkontrolle nach den im Schengener Grenzkodex enthaltenen Regeln durchgeführt. Infolge dieses Prozesses kann dem Reisenden die Einreise in den Schengen-Raum gestattet oder verweigert werden.

3.1.7 Zugriff der Migrationsbehörden auf die im ETIAS gespeicherten Daten (Art. 13 Abs. 4, 49 und 65 Abs. 3 Verordnung [EU] 2018/1240)

Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt im Schengen-Staat erfüllt sind, und im Hinblick auf die Ergreifung geeigneter Massnahmen in diesem Zusammenhang haben die Migrationsbehörden (Einwanderungsbehörden) der Schengen-Staaten auf gewisse Daten Zugriff, sofern zuvor eine Abfrage des Einreise- und Ausreisesystems EES ohne Ergebnis erfolgt ist (Art. 49 Abs. 1 und 2 Verordnung [EU] 2018/1240).

Die Zuwanderungsbehörden der Schengen-Staaten sind berechtigt, anhand der Daten nach Artikel 17 Absatz 2 Punkte a–e Abfragen im ETIAS-Zentralsystem vorzunehmen.

Die Migrationsbehörde kann zudem auf Daten im ETIAS-Zentralsystem zugreifen, wenn sie zum Zweck der Rückführung des betroffenen Drittstaatsangehörigen erforderlich ist, sofern zuvor eine Abfrage des Einreise- und Ausreisesystems EES ohne Ergebnis erfolgt ist (Art. 65 Abs. 3 Bst. a und b Verordnung [EU] 2018/1240). Dieser Zugriff dient einzig dazu, in Einzelfällen Informationen an einen Drittstaat zu übermitteln (vgl. Ziff. 2.1.11).

3.1.8 Zugang zum ETIAS-Zentralsystem zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungs-

zwecken (Art. 50 Verordnung [EU] 2018/1240)

Die zuständigen Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden haben Zugang zu relevanten und klar definierten Informationen im ETIAS, wenn dies für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich ist, ähnlich wie beim VIS und EES (Art. 50 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1240).

Um diese Daten zu erhalten, hat jeder Schengen-Staat mindestens eine zentrale Zugangsstelle zu bestimmen (Art. 50 Abs. 2 Verordnung [EU] 2018/1240). Die zentrale(n) Zugangsstelle(n) sollte (sollten) unabhängig von den benannten Behörden handeln und prüfen, ob die Bedingungen für den Erhalt der Daten des ETIAS-Zentralsystems erfüllt sind. Zu diesem Zweck ist ein begründeter Antrag elektronisch an die benannte zentrale Zugangsstelle zu richten. Nur wenn die in der ETIAS-Verordnung festgehaltenen Bedingungen erfüllt sind, greift die nationale zentrale Zugangsstelle auf die Daten des ETIAS zu und übermittelt sie den Behörden, die den Zugang beantragt haben (Art. 51 und 52 Verordnung [EU] 2018/1240).

In dringenden Ausnahmefällen (z. B. unmittelbare Gefahr für das Leben einer Person im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat) kann die zentrale Zugangsstelle auch mündlich