Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Manuelle Bearbeitung durch die nationale ETIAS-StelleIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

Eine Entscheidung muss innerhalb von 96 Stunden nach der Gesuchstellung getroffen werden (Art. 26 i. V. m. Art. 32 Verordnung [EU] 2018/1240). Die nationale Stelle kann weitere Unterlagen einfordern, ausnahmsweise die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu einem Gespräch einladen oder das Interview mittels moderner Kommunikationsmittel durchführen (Art. 27, 32 und 37 Verordnung [EU] 2018/1240). Dies führt zu einer Fristverlängerung. Falls notwendig, kann sie andere nationale ETIAS-Stellen und Europol konsultieren.

Die Gesuchsteller erhalten eine E-Mail mit einer Benachrichtigung, dass die ETIAS-Reisegenehmigung erteilt wurde, und der Nummer der Genehmigung oder eine Begründung für die Ablehnung ihres Gesuchs mittels Standardformular. Sie erhalten auch die Information über ihr Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gemäss den Rechtsvorschriften des die Genehmigung ablehnenden Schengen-Staates (Art. 38 Abs. 2 Verordnung [EU] 2018/1240).

Die Reisegenehmigung ist drei Jahre (bzw. bis zum Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisepasses) gültig. Mit der Reisegenehmigung wird kein automatisches Recht auf Einreise oder Aufenthalt verliehen (Art. 36 Abs. 5 und 6 Verordnung [EU] 2018/1240).

Läuft die Reisegenehmigung nach drei Jahren oder die Gültigkeit des registrierten Reisedokuments ab (je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt), hat der Reisende erneut ein Gesuch einzureichen. Das Verfahren ist gleich wie beim ersten Gesuch.

Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Risiko bezüglich Sicherheit, illegale Einwanderung oder Gesundheit darstellt, wird die Reisegenehmigung verweigert. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein gestohlenes oder ungültiges Reisedokument verwendet wurde, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist oder, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der Daten oder an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bestehen (Art. 37 Verordnung [EU] 2018/1240).

Nach der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung wird der Gesuchsdatensatz entsprechend ergänzt (Art. 39 Verordnung [EU] 2018/1240).

Kennzeichnung einer ETIAS-Reisegenehmigung

Bei Zweifeln bezüglich des Vorliegens hinreichender Gründe für die Verweigerung der Reisegenehmigung kann die nationale ETIAS-Stelle durch die Kennzeichnung (sog. «flag») der erteilen Reisegenehmigung den Grenzkontrollbehörden empfehlen, eine Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie durchzuführen. Die Kennzeichnung wird automatisch entfernt, sobald der Grenzwächter die Kontrolle durchgeführt und den Einreisedatensatz in das EES eingegeben hat (Art. 36 Abs. 2 Verordnung [EU] 2018/1240).

Ist die nationale ETIAS-Stelle ferner der Ansicht, dass es sich beim Treffer um einen Fehler handelt, oder ergibt die manuelle Bearbeitung, dass kein Grund für die Verweigerung einer Reisegenehmigung besteht, so wird die Reisegenehmigung ebenfalls mit einer Kennzeichnung versehen (Art. 36 Abs. 3 Verordnung [EU] 2018/1240). Sie soll den Grenzkontrollorganen Informationen zur durchgeführten Überprüfung bereitstellen und dadurch die Grenzübertrittskontrolle erleichtern.

Erteilung einer räumlich und zeitlich begrenzten ETIAS-Reisegenehmigung

Schliesslich kann die nationale ETIAS-Stelle in Ausnahmefällen Reisegenehmigungen mit räumlich und zeitlich begrenzter Gültigkeit aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erteilen.