Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Wird einem Reisenden mit gültiger Reisegenehmigung die Einreise an der Grenze verweigert,IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet ist das Beförderungsunternehmen verpflichtet, den Reisendenlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation auf eigene Kosten zum ursprünglichen Abreiseort zurückzubefördern. Es wird ihm jedoch keine Strafzahlung auferlegt (Art. 45 Abs. 8 Verordnung [EU] 2018/1240).

Wird jedoch einem Reisenden, der keine gültige Reisegenehmigung besitzt, das Einsteigen gestattet und später an der Schengen-Aussengrenze die Einreise verweigert, ist das Beförderungsunternehmen nicht nur verpflichtet, den Reisenden zum ursprünglichen Abreiseort zurückzubefördern, sondern ihm kann zusätzlich eine Strafzahlung auferlegt werden (Art. 45 Abs. 5 und 6 Verordnung [EU] 2018/1240 i. V. m. Art. 26 Abs. 2 SDÜ und Art. 4 Richtlinie 2001/51/EG18).

Ist aufgrund des Ausfalls des ETIAS-Informationssystems die Abfrage nicht möglich, sind die Beförderungsunternehmen von der Pflicht, den Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu überprüfen, befreit (Art. 46 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1240). Es werden keine Strafzahlungen auferlegt (Art. 46 Abs. 2 Verordnung [EU] 2018/1240).

3.1.6 Zugriff der Grenzkontrollbehörden auf die im ETIAS gespeicherten Daten an der Schengen-Aussengrenze (Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 47 [EU] 2018/1240)

Bei der Ankunft des Reisenden an der Grenzübergangsstelle liest der Grenzschutzbeamte die Daten, die in der maschinenlesbaren Zone des Reisedokuments gespeichert sind, elektronisch ein (Art. 47 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1240). In diesem Rahmen wird eine Abfrage verschiedener Datenbanken durchgeführt. Die für diese Konsultation genutzte Grenzkontrollinfrastruktur hat nur einen beschränkten Zugriff auf Daten aus dem ETIAS (Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 Bst. a, c und d Verordnung [EU] 2018/1240).

Das ETIAS gibt Aufschluss über:

 den Status der ETIAS-Reisegenehmigung – bei räumlich begrenzter Gültigkeit wird zu-

sätzlich der territoriale Bereich genannt, für den die ETIAS-Reisegenehmigung gilt;

 Kennzeichen mit Informationen, die dem Gesuchsdatensatz beigefügt sind, beispielsweise

«Prüfung durch zweite Kontrolllinie» oder «falsche Hits» (Art. 36 Abs. 2 und 3);

 ob die ETIAS-Reisegenehmigung innerhalb der nächsten 90 Tage abläuft und ihre verblei-

bende Gültigkeitsdauer;

 besondere Informationen bei Minderjährigen (z. B. die Telefonnummer der Person, welche

die elterliche Sorge ausübt) und bei Familienmitgliedern von Schengen-Staatsangehörigen (z. B. Status, Personalien, Telefonnummer der Angehörigen) nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben k und l der Verordnung (EU) 2018/1240.

Zeigt das ETIAS-Zentralsystem eine mit der ETIAS-Reisegenehmigung verknüpfte Kennzeichnung an, so führen die Grenzkontrollbehörden eine Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie durch. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, zusätzliche Angaben im Gesuchsdatensatz abzufragen oder zusätzliche Daten einzufügen (Art. 39 Abs. 1 Bst. e oder Artikel 44 Abs. 6 Bst. f. Verordnung [EU] 2018/1240).

 Zusatzinformationen und Grund für Kennzeichnung «Prüfung durch zweite Kontrolllinie»:

Die Kennzeichnung wird automatisch aus dem Reisegenehmigungsgesuch entfernt, wenn der Einreisedatensatz im EES erstellt wurde, da in diesen Fällen eine Prüfung durch die

18 Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45).