Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Während die Richtlinie (EU) 2016/680 eine Weiterentwicklung des Schengen-BesitzstandsIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet

darstellt, die von der Schweiz bereits übernommen und im neuen SDSGlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation21 umgesetzt worden ist (siehe dazu Ziff. 4), wurde die Datenschutz-Grundverordnung von der Europäischen Union als nicht Schengen-relevant qualifiziert. Die entsprechende Verweisung ist daher für die Schweiz nicht direkt von Bedeutung, doch muss die Schweiz – um entsprechende Regelungslücken zu vermeiden – im Rahmen einer autonomen Anpassung des nationalen Rechts dafür sorgen, dass ein äquivalenter Datenschutzstand Anwendung findet.

Die Regelungen zur notwendigen Annäherung an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung werden im Rahmen der laufenden Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) geschaffen (siehe unter Ziff. 4).

Die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen erfolgt durch die nationalen Aufsichtsbehörden (Art. 66 Verordnung [EU] 2018/1240). In der Schweiz teilen sich jedoch der EDÖB und die Kantone bzw. die Gemeinden diese Kompetenz, je nachdem, ob die Organe des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden dafür zuständig sind. Sie arbeiten mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten im Rahmen seiner Zuständigkeit zusammen.

Gemeinsam sorgen sie für eine koordinierte Überwachung des ETIAS und der nationalen Grenzinfrastruktur (Art. 68 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1240). Zum Austausch von Informationen kommen der EDÖB und der Europäische Datenschutzbeauftragte mindestens zweimal jährlich im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses zusammen.

3.1.11 Grundsätzlich keine Weitergabe von im ETIAS gespeicherten Personendaten (Art. 65 Verordnung [EU] 2018/1240)

Die im ETIAS gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen grundsätzlich nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen weitergegeben werden (Art. 65 Abs. 1 und 2 Verordnung [EU] 2018/1240).

Ausgenommen davon sind Einzelfälle, in denen die Weitergabe der Daten zum Zweck der Rückführung von Drittstaatsangehörigen in ihre Herkunfts- oder in Drittstaaten notwendig ist. Die Voraussetzungen für die Datenweitergabe, die in Artikel 65 Absatz 3 Verordnung (EU) 2018/1240 ausführlich aufgelistet sind, sind einzuhalten. Für die Weitergabe dieser Daten sind die Migrationsbehörden zuständig.

Die Weitergabe der Daten durch die benannten Behörden ist ferner in Fällen zulässig, in denen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder eine unmittelbar drohende Lebensgefahr im Zusammenhang mit einer schweren Straftat besteht, sofern ein adäquates Datenschutzniveau im Empfangsstaat besteht (z. B. schwere Körperverletzung, Entführung, sexuelle Ausbeutung von Kindern, Vergewaltigung; Art. 65 Abs. 5 Verordnung [EU] 2018/1240).

Im Einzelfall können die Daten nach Artikel 52 Absatz 4 an einen Drittstaat übermittelt oder diesem von den in Artikel 52 Absatz 2 bezeichneten Behörden bereitgestellt werden.

3.1.12 Änderung weiterer EU-Verordnungen durch die ETIAS-Verordnung (Art. 78 ff. Verordnung [EU] 2018/1240)

Es werden fünf EU-Verordnungen durch die Verordnung (EU) 2018/1240 angepasst. Dabei handelt es sich um Verordnungen, welche die Schweiz mittels Notenaustausch bereits übernommen hat bzw. für die derzeit das Übernahmeverfahren läuft.

freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.

21 BBl 2018 6003, AS 2019 …, SR ….