Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Ferner ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Namen in die ETIAS-ÜberwachungslisteIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet aufgenommen oder gelöscht werden können sowie das Auskunftsrecht der betroffenen Per-législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
son (Bst. h).
Des Weiteren sind die folgenden Modalitäten und Verfahren zur Umsetzung der ETIAS-Verordnung zu regeln (Bst. i):
Konsultation anderer nationaler ETIAS-Stellen (Art. 28 Verordnung [EU] 2018/1240) und
von Europol (Art. 25 Verordnung [EU] 2018/1240);
Entscheidung über die Reisegenehmigung (Art. 30 und 32 Verordnung [EU] 2018/1240).
Art. 109a Abs. 1 und Fussnote und Abs. 2 Bst. d Absatz 1 und Fussnote
Da das C-VIS neu bereits in Artikel 108b AIG erwähnt wird, kann hier lediglich die Abkürzung verwendet werden. Materiell erfährt diese Bestimmung keine Änderung.
Dieselbe Bestimmung wird bereits im Rahmen der Genehmigung und Umsetzung des EES (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) angepasst. Da die Verordnung (EU) 2018/1240 nach den Verordnungen (EU) 2017/2226 und 2017/2225 verabschiedet wurde, ist die Fussnote anzupassen.
Absatz 2 Buchstabe d
Ein Zugriff auf VIS für das SEM als nationale ETIAS-Stelle muss gewährleistet sein. Dies entspricht dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 7. Januar 201948. Dieser Zugriff ist in Absatz 2 Buchstaben d verankert.
Art. 109c Bst. i
Ein Zugriff auf das nationale ORBIS und somit auf alle durch die Schweiz erteilten Visa ist für die nationale ETIAS-Stelle notwendig. Artikel 109c wird entsprechend mit einem neuen Buchstaben i ergänzt.
Art. 120d Abs. 2 Bst. c
Der Wortlaut von Artikel 120d AIG wird aufgrund der Einführung des ETIAS angepasst.
Buchstabe c
Durch die Einführung des ETIAS wird neu festgehalten, dass auch bei diesem Informationssystem das zweckwidrige Bearbeiten der Personendaten mit Busse bestraft wird.
Dieselbe Bestimmung wird bereits durch den Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) angepasst. Da die Verordnung (EU) 2018/1240 nach den Verordnungen (EU) 2017/2226 und 2017/2225 verabschiedet wurde, ist dieser Artikel erneut anzupassen und ein neuer Buchstabe c einzufügen. Diese Änderung erfolgt jedoch so nur, wenn Artikel 120d, wie
48 Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing the conditions for accessing other EU information systems for ETIAS purposes and amending Regulation (EU) 2018/1240, Regulation (EC) No 767/2008, Regulation (EU) 2017/2226 and Regulation (EU) 2018/1861; COM(2019) 4 final.