Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquetVerfügung gestellt hat, einschliesslich der rechtlichen Bestimmungen über die Datensi-

législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultationcherheit und den Datenschutz, übermittelt oder zur Verfügung gestellt.

 Es ist ein Rückkehrentscheid im Sinne der Rückführungsrichtlinie ergangen.

Buchstabe b

Dieser Absatz befasst sich ebenfalls mit den Daten, die zu Sicherheitszwecken übermittelt werden (Art. 65 Abs. 5 Verordnung [EU] 2018/1240). Auch hier gilt ein generelles Verbot der Datenbekanntgabe, und zwar auch dann, wenn die Daten auf nationaler Ebene von den Polizei-, Justiz- oder Strafverfolgungsbehörden verwendet werden.

Ausnahmsweise dürfen bestimmte Daten von der zuständigen benannten Behörde (Art. 108e Abs. 3) an einen Drittstaat übermittelt werden, wenn ein dringender Ausnahmefall vorliegt, der eine ernsthafte und unmittelbare Bedrohung durch eine terroristische oder andere schwere Straftat nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstaben l und m und 65 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 darstellt.

Zudem muss die Datenbekanntgabe unter Einhaltung der Bedingungen der Richtlinie (EU) 2016/68047 erfolgen. Die benannten Behörden können diese Daten bekanntgeben, soweit sie nach den Artikeln 51 und 52 darauf Zugriff haben. Die Übermittlung hat zudem gemäss den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680, insbesondere Kapitel V, zu erfolgen.

Drittstaaten müssen dazu ein ordnungsgemäss begründetes schriftliches oder elektronisches Ersuchen vorlegen und gewährleisten, dass alle im Besitz des ersuchenden Drittstaats befindlichen Informationen in Reisegenehmigungssystemen im Gegenzug auch den am ETIAS-Betrieb beteiligten Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

Art. 108g Ausführungsbestimmungen zum ETIAS

Es ist eine allgemeine Delegationskompetenz an den Bundesrat vorgesehen, um gewisse Elemente der Verordnung (EU) 2018/1240 in Ausführungsverordnungen in das nationale Recht umzusetzen.

Vor allem ist genau zu bestimmen, wer auf das ETIAS zugreifen darf und wer die Daten bearbeiten kann (Bst. a).

Zudem hat der Bundesrat das Verfahren für den Erhalt von ETIAS-Daten durch die für die Sicherheit zuständigen Behörden (Art. 108e Abs. 3) zu bestimmen. Es ist ein ähnliches Verfahren vorgesehen, wie es in der VISV für das Informationssystem zu Schengen-Visa festgelegt ist (Bst. b).

Ferner sind der Katalog der ETIAS-Daten sowie die Zugangsberechtigungen der Behörden auf Verordnungsstufe zu regeln (Bst. c).

Weiter sind die Speicherung und vorzeitige Löschung von Daten im ETIAS-System sowie die Rechte der betroffenen Person zu regeln (Bst. d) (Art. 54 ff. Verordnung [EU] 2018/1240).

Der Bundesrat hat zudem die Datensicherheit zu regeln (Bst. e).

Auch ist die Verantwortung für die Datenbearbeitung und deren Aufsicht sowie die Datenschutzberatung festzulegen (Bst. f).

Zudem ist ein Katalog der Straftaten nach Artikel 108e Absatz 3 auf Verordnungsstufe festzuhalten (Bst. g).

47 Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. L 119 vom 4.05.2016, S. 89.