Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Es liegen Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der

législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultationETIAS-Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten

beitragen kann, insbesondere wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter die Verordnung (EU) 2018/1240 (Art. 52 Abs. 1 Bst. c Verordnung [EU] 2018/1240) fällt.

Die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems ist auf die Suche anhand der in Artikel 52 Absätze 2 und 3 aufgeführten Daten beschränkt (Name, Nummer des Reisedokuments, Adresse, E-Mail-Adresse usw.).

Art. 108f Bekanntgabe von ETIAS-Daten Absatz 1

Dieser Absatz legt fest, dass ETIAS-Daten grundsätzlich nicht übermittelt werden dürfen an Staaten, die nicht durch ein Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, an internationale Organisationen und an private Stellen, seien dies Institutionen oder Einzelpersonen (Art. 65 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1240).

Absatz 2

Eine Ausnahme von der in Absatz 1 genannten Regel sieht vor, dass die Daten vom SEM (Bst. a) oder durch die in Artikel 108e Absatz 3 benannten Behörden (Bst. b) an Drittstaaten übermittelt werden dürfen (Art. 65 Abs. 3 Verordnung [EU] 2018/1240):

Buchstabe a

Um die Rückkehr der betroffenen Person in einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, zu ermöglichen und wenn die Bedingungen von Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 erfüllt sind. Konkret müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 Die Europäische Kommission hat einen Beschluss über die Angemessenheit des Daten-

schutzniveaus in diesem Drittstaat gemäss Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/67946) verabschiedet;.

 Es liegen geeignete Garantien vor gemäss Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679, bei-

spielsweise über ein Rückübernahmeabkommen, das zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittstaat in Kraft ist.

 Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 ist anwendbar. Die Über-

mittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig.

Für die Übermittlung bestimmter Daten müssen auch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 Der betreffende Staat informiert den Drittstaat oder die internationale Organisation über

die Pflicht, die Daten nur zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie zur Verfügung gestellt wurden, zu verwenden.

 Die Daten werden gemäss den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts, insbeson-

dere betreffend die Rückübernahmeabkommen und die Übermittlung personenbezogener Daten, sowie dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt oder zur

46 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung); ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1. Für die Schweiz nicht bindend, da von der EU als nicht-Schengen-relevant eingestuft.