Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

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ermöglicht es, die STRs für Identifizierungszwecke zu verwenden. Der Buchstaben-Zahlen-Code, aus dem das DNA-Profil besteht (siehe vorne, Überblick), ist das Resultat der Messung der Länge der STRs, mit der Anzahl der Wiederholungen der Basenpaar-Einheiten als Masseinheit. Für sich allein, also ausserhalb der Durchführung von Vergleichen des DNA-Profils mit anderen solchen Profilen, ist das DNA-Profil nutzlos.19 Es enthält insbesondere keinerlei persönlichkeitsrelevante Information.

Die Analyselabors sind verpflichtet, bei einer DNA-Analyse zwecks Profilerstellung 16 bestimmte STR-Loci zu analysieren (Art. 1 Abs. 5 DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD). Wenn zwei Profile in allen 16 STR-Loci mit ihren je zwei Allelen oder Merkmalen (je eines von jedem Elternteil) übereinstimmen, also in allen 32 Merkmalen, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Profile von derselben Person stammen. Eine zufällige Übereinstimmung kann so gut wie ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme gilt für eineiige Zwillinge, die identische DNA-Profile besitzen.

Gegenwärtig verfügen in der Schweiz sieben DNA-Analyselabors über die für die Erstellung von DNA-Profilen erforderliche Anerkennung durch das EJPD.20 Der Profilvergleich im DNA-Profil-Informationssystem (siehe hinten, Ziff. 2.1.2) wird auf gesamtschweizerischer Ebene von Koordinationsstelle nach Art. 9a DNA-Profil-Verordnung21 vorgenommen.22

Die praktische Bedeutung des DNA-Profil-Abgleichs

Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Artikel 260 StPO werden von der tatverdächtigen Person – neben der Erfassung des Signalements – Finger- und Handballenabdrücke abgenommen. Diese Massnahme wird von der Polizei angeordnet.23 Wenn dies zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich ist, ordnet die Staatsanwaltschaft an, dass von der tatverdächtigen Person zusätzlich das DNA-Profil erstellt wird (Art. 255 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO). Wenn die tatverdächtige Person in flagranti gestellt wurde, die Aufklärung der Anlasstat also an und für sich keine Profilerstellung erfordert, ist die Erstellung und Aufbewahrung eines DNA-Profils gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann verhältnismässig, wenn «erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte.»24

Zeigt sich beim Vergleich oder Abgleich des DNA-Profils aus einer Spur unbekannter Herkunft mit dem DNA-Profil einer bestimmten Person eine Übereinstimmung, so ist die Spurengeberin oder der Spurengeber dadurch identifiziert. In diesem Sinne ist das aufgefundene DNA-Profil ein Beweismittel. Ob es sich bei dieser Person auch um die Täterin oder den Täter handelt, ist Gegenstand der Erforschung der materiellen Wahrheit im Rahmen des Strafverfahrens.25

In der Schweiz können täglich mittels Abgleich im Informationssystem durchschnittlich fünfzehn Tatortspuren der spurengebenden Person zugeordnet werden, und mehr als vier DNA-Spuren erzielen einen Treffer auf andere Spuren und belegen damit einen Tatzusammenhang – beispielsweise zwischen verschiedenen Tatorten.26

19 Butler, S. 9.

20 Siehe für die Liste der vom EJPD anerkannten Analyselabors: www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/personenidentifikation/dna-profile/die_dna-analyselabors.html.

21 SR 363.1

22 Mit dem Inkrafttreten des totalrevidierten GUMG vom 15. Juni 2018 wird die Koordinationsstelle mit dem neuen Artikel

10 Absatz 2 und 3 DNA-Profil-Gesetz eine formell-gesetzliche Grundlage erhalten (BBl 2018 3533 [Referendumsvorlage]).

23 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3); vgl. auch BSK StPO-Bruno Werlen, Art. 260 N 3.

24 Urteil 1B_185/2017, E. 3, vom 21.8.2017.

25 AB 2002 N 1230 (Votum Vorsteherin EJPD, Bundesrätin Ruth Metzler). Vgl. weiter Voser, DNA-Analysen (Art. 255– 259), in: Albertini Gianfranco/Fehr Bruno/Voser Beat, Polizeiliche Ermittlung – Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2008, S. 379.

26 fedpol, Biometrische Identifikation, Statistik für das Jahr 2018, auf: www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/personenidentifikation/dna-profile/anzahl_identifikationen.html.