Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten
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Kind sicherlich noch keine Meinung zu dieser komplexen Frage bilden kann, wird die informierte Meinung einer oder eines 15-jährigen Jugendlichen weitgehend zu beachten sein.
5.1.4 Voraussetzungen zur Durchführung vorbereitender medizinischer Massnahmen
Bei vorbereitenden medizinischen Massnahmen handelt es sich um medizinische Massnahmen, welche meist bereits vor der Feststellung des Todes der potentiellen Spenderin oder des potentiellen Spenders vorgenommen und nach dem Tod der Person weitergeführt werden. Sie dienen ausschliesslich der Erhaltung der Organe und sind notwendig, damit diese später überhaupt erfolgreich transplantiert werden können.
Die Einführung der Widerspruchslösung bedingt, dass auch die Regeln zu den vorbereitenden medizinischen Massnahmen angepasst werden: Heute setzen diese eine Zustimmung voraus. Neu müssten sie jedoch zulässig sein, solange kein Widerspruch gegen die Organentnahme vorliegt. Wäre für die vorbereitenden medizinischen Massnahmen weiterhin eine Zustimmung der spendenden Person oder ihrer nächsten Angehörigen notwendig, würde unter Umständen eine spätere (und zulässige) Entnahme verunmöglicht.
Da neu ein fehlender Widerspruch ausreicht, damit vorbereitende medizinische Massnahmen zulässig sind, werden diese jedoch eingeschränkt auf Massnahmen, welche für eine erfolgreiche Transplantation unerlässlich und für die spendende Person nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind. Wie bis anhin bleiben sie zudem unzulässig, wenn sie entweder den Tod der spendenden Person beschleunigen oder dazu führen können, dass ein dauerhafter vegetativer Zustand herbeigeführt wird.
5.1.5 Einrichtung und Ausgestaltung des Widerspruchsregisters
Wer seine Organe, Gewebe oder Zellen im Todesfall nicht spenden möchte, muss die Möglichkeit haben, seinen Widerspruch zu Lebzeiten verbindlich festzuhalten. Zu diesem Zweck soll ein Widerspruchsregister geschaffen werden. Dabei soll es weiterhin möglich sein, nur einzelne Organe von einer Spende auszunehmen und dies im Widerspruchsregister festzuhalten.
Es ist wesentlich, dass das Register für die eintragenden Personen leicht zugänglich und einfach in der Handhabung ist. Ein Eintrag muss ohne grossen Aufwand erstellt und jederzeit wieder geändert werden können. Gleichzeitig muss aber sichergestellt werden, dass jede Person, die sich in das Register einträgt, zuverlässig und ohne Fehler identifiziert werden kann. Das Register soll für Menschen mit Behinderung barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus ist ein Zugang zum Register auch für Menschen zu schaffen, die sich nicht selbständig eintragen können (z. B. Menschen ohne privaten Internetzugang oder mit sprachlichen Beeinträchtigungen), beispielsweise via Kontaktstelle bei der Hausärztin oder dem Hausarzt.