Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten
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Das Register muss 24 Stunden pro Tag zur Verfügung stehen. Die für die lokale Koordination zuständigen Personen im Spital werden bei Bedarf unverzüglich und dezentral zugreifen können.
Dem Bundesrat soll die Kompetenz übertragen werden, die Registerführung an Dritte auszulagern.
5.1.6 Bevölkerungsinformation
Eine intensive Information der Bevölkerung muss erfolgen, um die Verfassungsmässigkeit der Widerspruchslösung zu gewährleisten (BGE 123 I 112). Diese umfassende Kommunikationsstrategie muss sicherstellen, dass alle Bevölkerungsgruppen über ihr Widerspruchsrecht gegen eine Organentnahme informiert werden. Sie muss neu den unmissverständlichen Hinweis enthalten, dass ohne Widerspruch die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen sowie vorbereitende medizinische Massnahmen zulässig sind. Zudem ist zu vermitteln, dass ein allfälliger Widerspruch im Widerspruchsregister dokumentiert werden muss und jederzeit wieder änderbar ist.
5.2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 5 Abs. 1
Mit den vorgeschlagenen Artikeln 8 bis 8b wird die erweiterte Widerspruchslösung im Gesetz eingeführt. Diese Änderung bedingt eine sprachliche Anpassung von Artikel 5 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes. In diesem werden die Begriffe Information und Zustimmung als Erfordernis für unterschiedliche Arten von Organ-, Gewebe- oder Zellentnahmen verwendet, welche nicht zu Transplantationszwecken erfolgten. Neu ist für die Entnahme im Todesfall jedoch ein fehlender Widerspruch massgebend (Art. 8 bis 8b); eine explizite Zustimmung ist hingegen weiterhin für die Entnahme in den weiteren in Artikel 5 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes aufgeführten Fällen vorausgesetzt. Dies betrifft beispielsweise die Lebendspende. Da damit nun unterschiedliche Willensäusserungsmodelle geregelt werden, wird neu allgemein von Vorschriften über die Entnahme gesprochen, womit sprachlich beide Modelle und auch die Information umfasst werden.
Art. 8 Voraussetzungen der Entnahme
Abs. 1
Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer verstorbenen Person entnommen werden, sofern ihr Tod festgestellt wurde (Bst. a) und die Person einer Entnahme zu Lebzeiten nicht widersprochen hat (Bst. b). Damit wird der Wechsel von der Zustimmungszur Widerspruchslösung vollzogen. War bislang eine aktiv geäusserte Zustimmung zur Entnahme notwendig, ist neu, ausgehend vom Prinzip der vermuteten Zustimmung, ein Schweigen ausreichend. Es ist jedoch auch weiterhin möglich, einer Entnahme von Organen, Geweben und Zellen im Todesfall – beispielsweise in einer Patientenverfügung – explizit zuzustimmen.