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Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 9 Seiten

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Art. 55 Abs. 3

3 Der SWR ordnet seine Organisation und seine Geschäftsführung in einer Verordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

II

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.