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Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 9 Seiten
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Art. 55 Abs. 3
3 Der SWR ordnet seine Organisation und seine Geschäftsführung in einer Verordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
II
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.