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Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 9 Seiten

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3 Sie bestimmt die Leistungserbringerinnen und -erbringer für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a mittels eines Auswahlverfahrens und stellt den interessierten Kreisen eine Liste mit den zur Auswahl stehenden Leistungserbringerinnen und -erbringern zur Verfügung.

4 Sie kann hochqualifizierte Personen aus Hochschulforschungsstätten, aus nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs sowie aus kleinen und mittleren Unternehmen bei der Aneignung von Kompetenzen im Bereich der Innovation unterstützen. Zu diesem Zweck kann sie durch Beiträge ermöglichen, dass solche Personen:

a. Machbarkeitsstudien oder ähnliche Projekte durchführen;

b. an international renommierten Weiterbildungskursen teilnehmen;

c. Gastaufenthalte zur Förderung des Austauschs zwischen Wissenschaft und Praxis absolvieren.

5 Die Beiträge nach Absatz 4 können der hochqualifizierten Person zur Deckung von direkten Projektkosten, von Teilnahmegebühren oder von Lebenshaltungskosten oder ihrem Arbeitgeber zur Deckung der Lohnfortzahlungskosten ausgerichtet werden. Sie können auch in Form von Stipendien oder zinslosen Darlehen ausgerichtet werden.

6 Die Beiträge nach den Absätzen 4 und 5 werden nur gewährt, wenn das Förderziel nicht im Rahmen eines Innovationsprojekts nach Artikel 19 oder über eine Massnahme nach Absatz 1 oder 2 erreicht werden kann.

Art. 21 Förderung des Wissens- und Technologietransfers und der Informationsvermittlung

1 Die Innosuisse kann die Verwertung des Wissens und den Wissens- und Technologietransfer unterstützen durch:

a. die Förderung der Vernetzung der Akteure der wissenschaftsbasierten Innovation mit dem Ziel, Innovationsvorhaben anzubahnen;

b. Massnahmen für kleine und mittlere Unternehmen zur Stärkung ihrer Innovationskraft wie Innovationsmentoring, Weiterbildungsangebote oder Austauschplattformen;

c. Massnahmen zur Unterstützung bei der Klärung von Fragen des geistigen Eigentums;

d. Koordinations- und Schulungsmassnahmen im Rahmen der Durchführung von Innovationsprojekten nach Artikel 19.

2 Sie kann die Erbringerinnen und Erbringer von Mentoringleistungen nach Absatz 1 Buchstabe b mittels eines Auswahlverfahrens bestimmen und den interessierten Kreisen eine Liste mit den zur Auswahl stehenden Leistungserbringerinnen und -erbringern zur Verfügung stellen.

3 Sie kann in ihrem Zuständigkeitsbereich die Information über Fördermöglichkeiten auf nationaler und internationaler Ebene und über die Einreichung von Gesuchen