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Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 9 Seiten
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fördern, insbesondere durch Beiträge an Dritte, die solche Informationsangebote bereithalten.
Art. 22 Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Innovation
1 Die Innosuisse fördert die internationale Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation.
2 Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben nach den Artikeln 19–21 mit ausländischen Förderorganisationen oder Förderstellen Kooperationen eingehen.
3 Sie beteiligt sich an Förderaktivitäten im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c, vertritt den Bund in den entsprechenden internationalen Organisationen und Gremien, soweit sie vom Bundesrat, dem WBF oder dem SBFI dazu ermächtigt wird, und trifft im Rahmen der Mitwirkung des Bundes in diesen Organisationen und Gremien Massnahmen und Entscheide.
Art. 22a Zusammenarbeit mit anderen Forschungsorganen
1 Die Innosuisse kann im Rahmen ihrer Aufgaben nach den Artikeln 19–21 mit anderen Forschungsorganen gemeinsame Fördermassnahmen durchführen.
2 Die beteiligten Parteien regeln die Modalitäten der Durchführung sowie die Förderbedingungen in gemeinsamen Reglementen.
Art. 23 Abs. 2 und 3
2 Der Bundesrat kann dem Parlament beantragen, dass es für die vom Bund unterstützten Technologiekompetenzzentren (Art. 15 Abs. 3 Bst. c) einen höheren Beitragshöchstsatz festlegt als für die übrigen Hochschulforschungsstätten.
3 Im Übrigen regelt der Bundesrat die Grundsätze der Beitragsbemessung.
Art. 29 Abs. 1 Bst. b und c
1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
b. Beiträge an Hochschulforschungsstätten, an nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs und an weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern;
c. Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann er seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen;