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Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 9 Seiten
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c. Er trifft Entscheide im Auswahlverfahren von Leistungserbringerinnen und -erbringern nach den Artikeln 20 Absatz 3 und 21 Absatz 2 FIFG6;
Art. 19 Abs. 3
3 Der Bundesrat kann beschliessen, dass der Höchstsatz nach Absatz 2 in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die Vorbelastungen aus Zusprachen der Innosuisse für Innovationsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen.
Art. 23 Bst. bbis, bter und c
Der Verwaltungsrat legt in der Beitragsverordnung namentlich fest:
bbis. die Fälle, in denen nach Artikel 19 Absatz 1bis FIFG7 Beiträge an Umsetzungspartner geleistet werden können;
bter. die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Eigenleistungen der Jungunternehmen nach Artikel 19 Absatz 3bis FIFG;
c. das Auswahlverfahren von Leistungserbringerinnen und -erbringern nach den Artikeln 20 Absatz 3 und 21 Absatz 2 FIFG;