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Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 9 Seiten

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2quater In Einzelfällen kann die Innosuisse vom Umsetzungspartner eine höhere Beteiligung als 60 Prozent verlangen, wenn:

a. das Projekt geringe Realisierungsrisiken und für den Umsetzungspartner gleichzeitig ein überdurchschnittliches wirtschaftliches Erfolgspotenzial aufweist; oder

b. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Umsetzungspartners oder die Eigenheiten des Projekts eine höhere Beteiligung rechtfertigen.

3 Die Innosuisse kann Innovationsprojekte fördern, die von Forschungspartnern ohne Umsetzungspartner realisiert werden, sofern sie ein bedeutendes, jedoch noch nicht hinreichend bestimmtes Innovationspotenzial aufweisen.

3bis Sie kann Innovationsprojekte von wissenschaftsbasierten Jungunternehmen fördern, wenn die Projektarbeiten zur Vorbereitung ihres erstmaligen Markteintritts erforderlich sind. Der Beitrag der Innosuisse dient zur teilweisen oder vollständigen Deckung sowohl der dem Jungunternehmen selbst entstehenden direkten Projektkosten als auch der Kosten für Drittleistungen. Die Innosuisse legt die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Eigenleistungen der Jungunternehmen in ihrer Beitragsverordnung (Art. 7 Abs. 1 Bst. e des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 20164) fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Kriterien nach den Absätzen 2ter und 2quater.

5 Sie fördert insbesondere Vorhaben nach den Absätzen 1, 3 und 3bis, die einen Beitrag zur nachhaltigen Ressourcennutzung leisten.

Art. 20 Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums

1 Die Innosuisse kann die Entwicklung und die Stärkung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums durch Schulungs- und Sensibilisierungsmassnahmen sowie Informations- und Beratungsangebote für Personen unterstützen, die ein Unternehmen gründen wollen oder gegründet haben, die Nachfolge in einem Unternehmen antreten oder ihr Unternehmen neu ausrichten wollen.

2 Sie kann die Gründung und den Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen fördern durch:

a. Begleitung, Beratung und Coaching von Jungunternehmen und deren Gründerinnen und Gründern;

b. Massnahmen zur Unterstützung des Einstiegs in internationale Märkte, durch die Teilnahme an Internationalisierungsprogrammen oder internationalen Messen;

c. Beiträge an Organisationen, Institutionen oder Personen, welche die Gründung und den Aufbau von Jungunternehmen unterstützen, damit die Fördertätigkeit dieser Organisationen, Institutionen und Personen auf nationaler Ebene koordiniert und die internationale Attraktivität der Schweiz für Jungunternehmen gestärkt werden kann;

d. Informations- und Beratungsangebote.

4 SR 420.2