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Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 9 Seiten

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Art. 10 Abs. 6, zweiter und dritter Satz

6 … Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 10 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten. Der Bundesrat kann vorsehen, dass dieser Höchstsatz in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die Vorbelastungen aus Zusprachen des SNF für Forschungsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen.

Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 1, 3 und 7

Akademien der Wissenschaften Schweiz

1 Der Verein Akademien der Wissenschaften Schweiz ist das Förderorgan des Bundes für die Stärkung der Zusammenarbeit in und zwischen allen wissenschaftlichen Disziplinen und für die Verankerung der Wissenschaft in der Gesellschaft.

3 Die einzelnen Mitgliedinstitutionen koordinieren ihre Fördertätigkeiten im Rahmen des Vereins und stellen die Zusammenarbeit namentlich mit den Hochschulforschungsstätten sicher.

7 Das SBFI schliesst mit dem Verein, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin kann es den Verein und die einzelnen Mitgliedinstitutionen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 2–6 mit Evaluationen, mit der Durchführung wissenschaftlicher Projekte, dem Betreiben von Einrichtungen nach Absatz 6 und mit weiteren Spezialaufgaben beauftragen.

Art. 16 Abs. 1, 2 und 6

1 Ressortforschung ist die Forschung, die von der Bundesverwaltung initiiert wird und deren Resultate die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

2 Die Ressortforschung kann folgende Massnahmen umfassen:

a. die Erteilung von Forschungsaufträgen (Auftragsforschung);

b. den Betrieb bundeseigener Forschungsanstalten;

c. die Durchführung eigener Forschungsprogramme, namentlich in Zusammenarbeit mit Hochschulforschungsstätten, Forschungsförderungsinstitutionen, der Innosuisse oder weiteren Förderorganisationen;

d. die Vergabe von Beiträgen an Hochschulforschungsstätten für die Durchführung von Forschungsprogrammen.

6 Bei Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und d entrichten die zuständigen Verwaltungseinheiten Beiträge zur Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.

Art. 18 Abs. 2 Bst. a, bbis und d

2 Weiter kann er unterstützen:

a. Massnahmen zur Entwicklung und Stärkung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums;