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Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 9 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung eines anderen Erlasses
Das Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 20165 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2–4
2 Sie erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 18 Absätze 1 und 2, 19–21, 22a und 23 FIFG.
3 Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit nimmt sie die Aufgaben nach Artikel 22 FIFG wahr.
4 Sie informiert in ihrem Zuständigkeitsbereich über nationale und internationale Programme und über die Einreichung von Gesuchen. Sie kann dafür gemeinsam mit Dritten Informationsangebote erarbeiten.
Art. 4 Beteiligung an Rechtsträgern
Die Innosuisse kann sich im Rahmen der Vorgaben der strategischen Ziele des Bundesrates an nicht gewinnorientierten privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Rechtsträgern beteiligen.
Art. 8 Abs. 2 Bst. b und c
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
b. Sie trifft Entscheide im Bereich von Artikel 3 Absatz 4 dieses Gesetzes sowie von Artikel 21 Absätze 1 Buchstabe b und 3 FIFG.
c. Sie prüft die Fördergesuche nach Artikel 10 Absatz 1 in Bezug auf ihre formellen Fördervoraussetzungen; auf formell nicht zulässige sowie offensichtlich ungenügende Gesuche tritt sie nicht ein und eröffnet ihren Entscheid durch Verfügung; für die zulässigen Gesuche bereitet sie für den Innovationsrat die Entscheidgrundlagen vor und stellt ihm Antrag in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Mittel; folgt der Innovationsrat ihrem Antrag nicht und kommt anschliessend keine Einigung zustande, so unterbreitet sie die Differenzen dem Verwaltungsrat.
Art. 10 Abs. 1 Bst. a und c
1 Der Innovationsrat hat die folgenden Aufgaben:
a. Er entscheidet über Fördergesuche in den Bereichen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3, soweit der Entscheid nicht einem anderen Organ zugewiesen ist; weicht er bei seinen Entscheiden von Anträgen der Geschäftsleitung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c ab, so reicht er ihr eine Begründung ein.