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Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 9 Seiten
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bbis. Massnahmen zur Förderung von hochqualifizierten Personen im Bereich der Innovation;
d. die Information über Fördermöglichkeiten auf nationaler und internationaler Ebene.
Art. 19 Abs. 1, 1bis, 2 Bst. a und d, 2bis, 2ter, 2quater 3, 3bis und 5
1 Die Innosuisse als Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 20163 kann Innovationsprojekte fördern, die von Hochschulforschungsstätten oder nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs (Forschungspartner) zusammen mit privaten oder öffentlichen Partnern, die für die Verwertung sorgen (Umsetzungspartner), durchgeführt werden.
1bis Der Beitrag der Innosuisse dient zur Deckung der direkten Projektkosten der Forschungspartner. Die Innosuisse kann in ihrer Beitragsverordnung vorsehen, dass auch Beiträge an Umsetzungspartner geleistet werden, wenn dies für eine internationale Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation vorausgesetzt wird.
2 Beiträge werden nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Aufgehoben
d. Die Umsetzungspartner beteiligen sich durch Eigenleistungen oder durch Leistungen an die Forschungspartner angemessen an den Kosten des Projekts.
2bis Als angemessene Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe d gilt die Übernahme von 40–60 Prozent der direkten Gesamtprojektkosten.
2ter In Einzelfällen kann die Innosuisse vom Umsetzungspartner eine geringere Beteiligung als 40 Prozent verlangen oder ganz auf eine Beteiligung verzichten, wenn:
a. das Projekt überdurchschnittlich hohe Realisierungsrisiken und gleichzeitig das Potenzial für einen überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Erfolg oder für einen hohen gesellschaftlichen Nutzen aufweist;
b. die zu erwartenden Ergebnisse nicht allein dem Umsetzungspartner, sondern auch einem breiten, am Projekt nicht beteiligten Kreis von Nutzerinnen und Nutzern zugutekommen können;
c. die Beteiligung des Umsetzungspartners zusammen mit einer Drittfinanzierung, die nicht aus Bundesmitteln stammt, die 40 Prozent nach Absatz 2bis erreicht; oder
d. der Umsetzungspartner im Zeitpunkt der Beitragsgewährung finanziell nicht in der Lage ist, im geforderten Umfang zum Projekt beizutragen, jedoch über ein überdurchschnittliches Potenzial für eine erfolgreiche Umsetzung der Projektresultate verfügt.