Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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Rahmen der Strafvollstreckung zur Anwendung kommen. Sie bildet demgegenüber keine Rechtsgrundlage für eine (vorübergehende) polizeiliche Anhaltung oder Verhaftung. Die Ausschreibung einer Ermittlungsanfrage setzt eine entsprechende landesrechtliche Grundlage voraus.
Die Ermittlungsanfrage unterscheidet sich von der gezielten Kontrolle in praktischer Hinsicht wie folgt: Bei der gezielten Kontrolle werden die Person, das Transportmittel und mitgeführte Gegenstände durchsucht. Die Ermittlungsanfrage beinhaltet demgegenüber nur eine Befragung der Person, nicht aber eine Durchsuchung der Person oder der mitgeführten Sachen und kommt, wie oben erwähnt, keiner Verhaftung gleich. Hingegen kann sie ausreichende Informationen liefern, um über weitere zu ergreifende Massnahmen zu entscheiden. Der operative Mehrwert der Ermittlungsanfrage dürfte im Ergebnis allerdings eher gering sein; dies im Gegensatz zur verdeckten Registrierung und der gezielten Kontrolle. Anzufügen ist, dass es den Schengen-Staaten freisteht, die Ermittlungsanfrage landesrechtlich einzuführen.
Massnahmen aufgrund einer Ausschreibung (Art. 37)
In Artikel 37 wird festgehalten, wie bei einem Treffer auf eine Ausschreibung zur verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle vorgegangen werden soll. Im Trefferfall sollen die Behörden beim ausschreibenden Staat bestimmte Informationen einholen und auch übermitteln (z. B. dass die gesuchte Person angetroffen wurde, Ort, Zeit, Datum, Route, Destination, Begleitpersonen). Artikel 37 Absatz 6 sieht eine Kaskade vor: Wenn die gezielte Kontrolle landesrechtlich nicht vorgesehen ist, soll diese als Ermittlungsanfrage behandelt werden. Wenn auch Letztere im vollziehenden Schengen-Staat nicht vorgesehen ist, soll die Anfrage als verdeckte Registrierung behandelt werden.
Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfah-
ren (Kap. X)
Ausschreibungsziele und -bedingungen (Art. 38)
Artikel 38 enthält eine erweiterte Liste von Gegenständen, die ausgeschrieben werden können. Hinzugefügt wurden gefälschte amtliche Blanko- und Identitätsdokumente, Motorfahrzeuge unabhängig vom Antriebssystem (d. h. Elektrofahrzeuge sowie Benzin-/Dieselfahrzeuge usw.), Bootsmotoren und Flugzeugtriebwerke, gefälschte Banknoten, IT-Ausrüstung und -technik und identifizierbare Teile von Motorfahrzeugen und Industrieausrüstungen sowie identifizierbare Sachen von hohem Wert. Welche Gegenstände damit gemeint sind, wird in einem Durchführungsrechtsakt der EU noch genauer bestimmt. Artikel 38 enthält keine Ausschreibungen von Zahlungsmitteln (z. B. Kreditkarten) mehr, da die Wirksamkeit dieser Ausschreibungen sehr gering blieb und sie kaum Treffer hervorbrachten.
Ausschreibungen zu unbekannten gesuchten Personen zwecks Identifizierung nach Mass-
gabe des nationalen Rechts (Kap. XI)
Ausschreibungen von unbekannten gesuchten Personen zwecks Identifizierung nach Massgabe des nationalen Rechts (Art. 40)
Neu können unbekannte, im Zusammenhang mit einer Straftat gesuchte Personen auf der Grundlage von daktyloskopischen Daten (Finger- und Handabdrücke) im SIS II ausgeschrieben werden: Diese Ausschreibungen können zum Beispiel dann erstellt werden, wenn am Tatort einer schweren Straftat (z. B. terroristischer Anschlag, Raubüberfall) Spuren entdeckt werden und es gewichtige Gründe für die Annahme gibt, dass die Fingerabdrücke der tatverdächtigen Person zuzuordnen sind. Somit kann bei der Überprüfung einer Person anlässlich einer Polizei- oder Grenzkontrolle mittels ihres Finger- oder Handabdrucks eruiert werden, ob die kontrollierte Person im Zusammenhang mit der bislang noch ungeklärten Straftat stand. Die Ausschreibung des Fingerabdrucks darf nur erfolgen, wenn die am Tatort gefundene Spur mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einem Täter zuzuordnen ist. Eine weitere Bedingung besteht darin, dass die Identität der Person nicht mithilfe anderer einschlägiger nationaler, europäischer oder internationaler Datenbanken zur Speicherung von daktyloskopischen Daten festgestellt werden kann.