Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten

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2.3 Rechtliche und technische Umsetzung der Verordnung «SIS Rückkehr»

2.3.1 Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie

Die Rückführungsrichtlinie wurde von der Schweiz als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands übernommen und trat am 1. Januar 2011 in Kraft, ebenso die erforderlichen Anpassungen des Ausländergesetzes.27

Sie strebt eine minimale Vereinheitlichung der geltenden Verfahren für illegal aufhältige Staatsangehörige von Nicht-Schengen-Staaten (Drittstaaten) an. Die Richtlinie enthält namentlich Bestimmungen zur Wegweisungverfügung, Inhaftierung, Abschiebung und zum Einreiseverbot.

Die Rückführungsrichtlinie gilt für Drittstaatsangehörige mit unbefugtem Aufenthalt. Ein Aufenthalt gilt als unbefugt, wenn die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex oder die nationalen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Dabei ist unerheblich, ob sich der unbefugte Aufenthalt aus einer illegalen Einreise, der Ablehnung eines Asylgesuchs oder dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Bewilligung ergeben hat.

Es ist den Schengen-Staaten freigestellt, die Rückführungsrichtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren hängig ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. b der Rückführungsrichtlinie).

Bei der Übernahme der Rückführungsrichtlinie wurde nur beschlossen, dass diese nicht für Drittstaatsangehörige gilt, die Gegenstand eines Auslieferungsverfahrens nach Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) sind. Bei einem solchen Verfahren sind die Bestimmungen des IRSG massgebend, und eine Anpassung dieses Gesetzes wurde nicht als erforderlich erachtet.28 Hingegen wurden keine ausdrücklichen allgemeinen Vorbehalte geäussert in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind (vgl. BVGer C-5819/2012 vom 26. August 2014 E. 6.7.2). Die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie erforderte Anpassungen des AIG im Bereich der Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, der Wegweisung, der Auschaffung sowie der Zwangsmassnahmen. Das AsylG hat nur leichte Anpassungen in Bezug auf die Modalitäten der Wegweisungsverfügung nach Artikel 45 erfahren.

Gemäss der vorgesehenen Regelung (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung «SIS Rückkehr») werden nur Entscheide im SIS eingegeben, die der Rückführungsrichtlinie entsprechen. Dieses Kapitel soll bestimmen, welche schweizerischen Verfügungen als Rückkehrentscheide nach der Rückführungsrichtlinie gelten und damit im SIS II erfasst werden müssen.

Rückkehrentscheide nach dem AIG

Rückkehrentscheide, die sich auf das AIG stützen und im SIS einzugeben sind, sind Wegweisungsverfügungen nach Artikel 64 AIG. Wegweisungen in einen Schengen- oder Dublin-Staat gestützt auf bilaterale Abkommen werden hier nicht berücksichtigt (Art. 64a und 64c Abs. 1 Bst. a AIG), da in diesen Fällen darauf verzichtet werden kann, einen Rückkehrentscheid nach der Rückführungsrichtlinie zu erlassen (Art. 6 Abs. 3). Ein Entscheid gestützt auf Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe b AIG bedingt einen früheren Entscheid über eine Einreiseverweigerung gestützt auf Artikel 14 des Schengener Grenzkodex, der von einem anderen Schengen-Staat erlassen wurde. Auch bei dieser

27 Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit dem 1. Januar 2011, AS 2010 5925; BBl 2009 8881. 28 Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES); BBl 2009 8881.