Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten

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nach dem Ersuchen. Diese Frist kann ebenfalls um 12 Tage verlängert werden. Werden der Aufenthaltstitel oder das Visum nicht widerrufen, muss der Staat, der den Rückkehrentscheid erlassen hat, die Ausschreibung zur Rückkehr im SIS löschen.

Konsultation in Bezug auf einen Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, der im SIS zur Rückkehr ausgeschrieben ist (Art. 12)

Wird eine Ausschreibung zur Rückkehr im SIS festgestellt, so ist der betreffende Staat, der diese Ausschreibung vorgenommen hat, zu konsultieren. Dieser konsultiert den Staat, der die Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, gemäss Artikel 11. Der Staat, der den Rückkehrentscheid erlassen hat, informiert den Staat, der die Ausschreibung festgestellt hat, über das Ergebnis der Konsultation und darüber, ob an der Ausschreibung zur Rückkehr festgehalten wird oder nicht.

Statistiken (Art. 13)

Der Agentur eu-LISA werden jährliche Statistiken zu den verschiedenen Konsultationsverfahren und zur Einhaltung der entsprechenden Fristen bereitgestellt.

Löschung von Ausschreibungen (Art. 14)

Die Ausschreibungen sind nach der Rückkehr des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu löschen (Art. 14 Abs. 1). Ergänzend dazu sind Ausschreibungen auch zu löschen, wenn die Rückkehrentscheide widerrufen oder annulliert worden sind. Wenn die Person die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder eines anderen Staates erworben hat, der die Personenfreizügigkeit im Schengen-Raum geniesst, muss jede Ausschreibung zur Rückkehr gelöscht werden, sobald der entsprechende Staat über diesen Umstand nach Artikel 44 der Verordnung «SIS Grenze» informiert worden ist (Art. 14 Abs. 2).

Übermittlung von Daten an Drittstaaten (Art. 15)

Eine Übermittlung von Daten an Drittstaaten soll nur zur Identifizierung irregulär aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder zwecks Ausstellung von Ausweis- oder Reisedokumenten im Hinblick auf die Rückkehr erlaubt werden. Zudem muss die betreffende Person über die Möglichkeit einer Datenbekanntgabe informiert worden sein (Art. 15 Abs. 3). Kapitel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zu beachten.

Statistiken (Art. 16)

Jeder Staat muss insbesondere die Anzahl Ausschreibungen zur Rückkehr, die er im SIS II eingegeben hat (Art. 4 und 6 Abs. 3), die Anzahl Fälle des Nichtvollzugs der Rückkehr nach Artikel 7 der Verordnung sowie die Anzahl gelöschter Ausschreibungen zur Rückkehr bekanntgeben.

Zugriffsrechte (Art. 17)

Da in den Schengen-Staaten mehrere Behörden für den Erlass von Rückkehrentscheiden zuständig sind, sollen diese auf das SIS II zugreifen können, um Daten einzugeben, zu aktualisieren, zu löschen und abzufragen.

Die Verordnung verweist hier auf Artikel 34 Absätze 1–3 der Verordnung «SIS Grenze». Somit haben die gleichen Behörden Zugriff auf die Daten der Ausschreibungen zur Rückkehr und zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung. Dies macht insofern Sinn, als die Rückkehr und das Einreiseverbot thematisch zusammenhängen. Daher wird auf die Zugriffsrechte verwiesen, die in diesen Artikeln festgelegt sind und unter Punkt 2.3.1 erläutert werden.

Die Zugriffsrechte von Europol und der Agentur für die Grenz- und Küstenwache werden im allgemeinen Teil erläutert (Ziff. 2.2.2). Hier wird auf die Artikel 35 und 36 der Verordnung «SIS Grenze» verwiesen.

Bewertung (Art. 18)

Die Kommission ist beauftragt, die Umsetzung dieser Verordnung während den zwei darauf folgenden Jahren zu überprüfen. Insbesondere sind die Synergien mit der Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu prüfen.