Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten

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Anwendbarkeit der Verordnung «SIS Grenze» (Art. 19)

Artikel 19 sieht vor, dass gewisse allgemeine Bestimmungen zum SIS II, die in der Verordnung «Grenze» enthalten sind, auch auf die vorliegende EU-Verordnung Anwendung finden (z. B. Prüfung der Löschung von Ausschreibungen, Datenverarbeitung, Datenschutz, Haftung und Monitoring, Statistiken).

Inkrafttreten (Art. 20)

Die SIS-Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt jedoch erst ab dem von der Kommission nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung «SIS Grenze» festgelegten Datum (vgl. Ziff. 2.2.6).

2.2.6 Inkraftsetzung der SIS-Verordnungen

Die SIS-Verordnungen traten am 27. Dezember 2018 in Kraft, anwendbar werden sie allerdings erst ab einem von der Europäischen Kommission zu bestimmenden Zeitpunkt. Die Europäische Kommission hat ab Inkrafttreten der SIS-Verordnungen drei Jahre Zeit, um diesen Zeitpunkt zu bestimmen. Sie berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Schengen-Staaten alle rechtlichen und operationellen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des Systems geschaffen haben.

Abweichend hiervon gelten einige Bestimmungen der Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze» bereits ab Inkrafttreten der Verordnungen am 27. Dezember 2018. Diese Regelungen beinhalten allerdings lediglich technische Vorgaben, welche die Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen (eu-LISA) im Hinblick auf die Systementwicklung zu beachten hat, sowie die Rechtsgrundlagen für den Erlass von verschiedenen Durchführungsrechtsakten, mit welchen die Kommission zu einzelnen Regelungsaspekten präzisierende Bestimmungen festlegen wird.

Zudem werden gewisse Bestimmungen später, jedoch vor der Inbetriebnahme des neuen SIS II, in Kraft gesetzt:

 Ein Jahr nach Inkrafttreten (27.12.2019) der Verordnungen «SIS Grenze» und «SIS Polizei»

werden der Beschluss 2007/533/JI und die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 dahingehend geändert, dass Europol sowie die Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwachteams unter bestimmten Bedingungen Zugriff auf das SIS erhalten (vgl. Art. 77, Nr. 7 und 8 Verordnung «SIS Polizei» und Art. 63, Nr. 9 Verordnung «SIS Grenze»).

 Zwei Jahre nach Inkrafttreten (27.12.2020) folgt die Änderung des erwähnten Beschlusses

und der genannten Verordnung hinsichtlich der Eingabe, Überprüfung und Abfrage von daktyloskopischen Daten und Lichtbildern (vgl. Art. 77, Nr. 6 Verordnung «SIS Polizei» und Art. 63, Nr. 7, Verordnung «SIS Grenze»).

Eine durch den Bundesrat partielle, vorläufige Anwendung26 der beiden Notenaustausche betreffend die Übernahme der Verordnung «SIS Grenze» bzw. der Verordnung «SIS Polizei» soll, sofern notwendig, sicherstellen, dass die oben genannten Bestimmungen ein Jahr bzw. zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnungen in der EU, sprich ab dem 27. Dezember 2019 bzw. dem 27. Dezember 2020, auch in der Schweiz Anwendung finden.

26 Eine vorläufige Anwendung erfolgt gestützt auf Artikel 7b, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG), SR 172.010.